Anzeigepflichten für Dienstleister, Berater und Händler von PSM
Voraussetzung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Dienstleistung, die Beratung und den Handel mit Pflanzenschutzmitteln ist die Sachkunde gemäß § 9 PflSchG.
Jede betreffende Person muss einen gültigen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis besitzen und diesen mit der Erstregistrierung vorgelegen. Die jeweiligen Anzeigeformulare enthalten dazu weitere Hinweise. In Thüringen nimmt das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat 23 Pflanzenschutz und Saatgut, entsprechende Anzeigen entgegen.
Die Anzeigen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Neben der Erstanzeige sind auch Änderungen (Personenkreis, Betriebsangaben) und die Beendigung der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Registrierung ist bußgeldbewehrt. Es erfolgen systematische und anlassbezogenen Kontrollen.