Oft gefragt jetzt: GLÖZ 8 nicht produktive Flächen auf 4 %
Stilllegung (GLÖZ 8):
Sie müssen 4 % der eigenen Ackerfläche stilllegen, als Berechnungsbasis gelten Ackerflächen + Landschaftselemente (LE).
Beispiel: 100 ha Ackerfläche und 2 ha LE = 102 ha. 4 % davon sind 4,08 ha. Von diesen 4,08 ha dürfen Sie die 2 ha LE als Stilllegung hernehmen und als nicht produktive Fläche einbringen. Es fehlen dann noch 2,08 ha, die Sie einbringen müssen.
Was gehört zur Ackerfläche ?
Das sind alle Kulturen, die in der LEA Kulturartenliste in der Spalte Flächenkategorie mit AL = Ackerland angegeben sind.
Reben, Obst, Spargel, Rhabarber etc. gehören zur Flächenkategorie DK = Dauerkulturen und gehen nicht in die Berechnungsbasis ein.
Achtung !
Die geforderte 4 % Stilllegung beginnt bereits unmittelbar nach Hauptfruchternte 2023. Eine aktive Begrünung mit mindestens 2 Arten muss also bereits jetzt im Spätsommer/Herbst erfolgen, nicht erst im Frühjahr 2024.
Achten Sie auf einen ausreichenden Anteil von (trockenheitsverträglichen) Leguminosen, z.B. Luzerne. Diese Arten sollen in der Vegetation 2024 einen möglichst dichten, Unkraut unterdrückenden Bestand bilden. Das gelingt schwerlich mit Aussaaten erst Ende September. Nutzen Sie die Zeit jetzt noch im August zur Aussaat.
Die Mindestgröße der Stilllegungs Teilflächen liegt bei 0,1 ha. Im Zeitraum 1. April bis zum 15. August 2024 ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Ackerland verboten.