Kennzeichnung von Holzverpackungen gemäß IPPC-Standard
- Mit Verpackungsmaterialien aus Holz, neu oder gebraucht, die beim Transport von Waren aller Art eingesetzt werden, können gefährliche Schadorganismen eingeschleppt und verbreitet werden. Deshalb gelten für den Export in viele Länder besondere Vorschriften für die Behandlung von Verpackungsmaterial aus Rohholz.
- Im Rahmen des IPPC (International Plant Protection Convention), einer Unterorganisation der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN), wurden phytosanitäre Vorschriften für den internationalen Handel mit Verpackungen aus Vollholz erlassen, der Internationale Standard ISPM 15. Dazu gehört zum einen die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 56° C über mindestens 30 Minuten oder eine Begasung mit Methylbromid und neu die Mikrowellenbehandlung. Weiterhin muss das Holz entrindet sein, mit Ausnahme einzelner Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm² aufweisen sowie frei von Schädlingen und Verunreinigungen. Zum anderen ist die Holzverpackung an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem anerkannten Kennzeichen zu markieren, das das folgende von der FAO festgelegte und geschützte Logo enthält.
- Die Kennzeichnung enthält die Abkürzung der International Plant Protection Convention, das Länderkürzel sowie das Kürzel des zuständigen Bundeslandes. Außerdem beinhaltet die Kennzeichnung die numerische Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Verpackungen hergestellt oder behandelt hat und die Behandlungsart (in EU Hitzebehandlung zulässig = HT, Begasung mit Methylbromid verboten = MB, seit 2013 Dielectric heating = Mikrowellenbehandlung = DH anerkannt).
- Holzwerkstoffe (z. B. Spanplatten, Sperrholz) unterliegen in diesem Zusammenhang keinerlei Anforderungen (Ausnahme: für Australien)
- Betriebe, die Verpackungshölzer entsprechend ISPM 15 behandeln und in Verkehr bringen (= Behandlungsbetriebe), müssen beim Pflanzenschutzdienst des zuständigen Bundeslandes gemäß Pflanzenbeschauverordnung registriert sein. Dies gilt auch für Betriebe, die behandeltes Holz zukaufen und als Verpackungsmaterial in Verkehr bringen (Hersteller). Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Betriebes. Der Pflanzenschutzdienst prüft vorab, ob die Voraussetzungen einer sachgemäßen Holzbehandlung gegeben sind.
- Der Betrieb muss über Art und Weise der durchgeführten Behandlungen der Verpackungshölzer Aufzeichnungen führen und diese 3 Jahre lang aufbewahren. Regelmäßig werden diese Betriebe durch den Pflanzenschutzdienst auf die Erfüllung der Anforderungen kontrolliert. Zusätzlich erfolgt eine jährliche Kontrolle der technischen Parameter (wie Messgenauigkeit der Messfühler) durch entsprechende Prüfunternehmen, bzw. -einrichtungen, die unter www.isip.de/pgk-bb veröffentlicht werden. Die Kosten für die Funktionsprüfung sind von den registrierten Betrieben zu tragen.
- Betriebe, die Verpackungsholz gemäß ISPM 15 gekennzeichnet in Verkehr bringen, benötigen die Genehmigung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes. Der Pflanzenschutzdienst prüft vor Ort die Voraussetzungen für einen sachgemäßen Umgang mit den behandelten Verpackungshölzern. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden, zeitlich befristet erteilt und jederzeit widerrufen werden. Mindestens einmal jährlich werden diese Betriebe vom Pflanzenschutzdienst kontrolliert.
- ISPM 15 für Verpackungsmaterial aus Holz gilt für folgende Länder: Albanien, Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien (Besonderheiten: das Holz muss rindenfrei sein (barkfree); bei MB müssen 24 Stunden Begasungsdauer eingehalten werden, u.U. muss Sperrholz/Furnierholz als Holzverpackung deklariert und ebenfalls behandelt werden; Bangladesch, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botswana, Brasilien, Chile, VR China, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi- Inseln(angekündigt), Französisch-Guyana (F), Französisch- Polynesien (F), Gabun, Georgien, Ghana, Guatemala, Guadeloupe (F), Guyana (UK) Honduras, Hongkong(empfohlen) Indien, Indonesien, Iran, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kanarische Inseln, Kasachstan, Kenia, Kirgisien, Kolumbien, Kosovo, Kuba, Lesotho, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Martinique (F), Mayotte (F) Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Mosambik, Myanmar, Nepal, Neukaledonien (F), Neuseeland, Nigeria, Nikaragua, Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea), Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Republik Moldau, Reunion (F), Russische Föderation, Samoa, Senegal (+Rindenfreiheit), Serbien, Seychellen, Singapur, Sri Lanka, Surinam, Südafrika, Südkorea (Republik Korea), Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Uruguay, USA, Usbekistan, Vatikanstadt, Venezuela, Vietnam , Wallis und Futuna, Weißrussland (Stand: 27.01.2017)
- Verpackungsmaterial aus Holz nur mit Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ): Aserbaidschan, Mongolei, Nepal , Tadschikistan (Stand: 27.01.2017)
- Phytosanitäre Anforderungen an Verpackungsmaterial ohne PGZ : Irak, Island, Marokko (Stand: 27.01.2017):
- Die Holzverpackungen müssen frei von Rinde, Bohrlöchern, Schaderregern und Erde sein.
- Hinweis: Die Versendung von Holzverpackungen aus einem der Mitgliedsstaaten der EU oder der Schweiz in die französischen Überseedepartements stellt ein innergemeinschaftliches Verbringen dar und sie müssen daher nicht gemäß ISPM 15 behandelt und markiert sein.
- Aktuelle ausführliche Veröffentlichung der gesetzlichen Regelungen von Drittländern bzw. deren Zusammenfassungen finden Sie im Internet unter: http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/
- Für nicht aufgeführte Drittländer sind die gesetzlichen Regelungen (ggf. eigene Internetseiten der Landwirtschaftsministerien usw.) dieser Länder zutreffend.