Nichtkulturland (§ 12 PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf Freilandflächen nur erlaubt, soweit diese ...

Genehmigung im Einzelfall (§ 22 PflSchG)

Im Einzelfall kann die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden.

Luftfahrzeuge (§ 18 PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen können durch die zuständige Behörde erteilt werden.

Naturschutzflächen (PflSchAnwV)

Laut PflSchAnwV ist die Anwendung von Herbiziden, bienengefährlichen und bestäubergefährlichen Insektiziden (sowie weiteren Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen) in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz grundsätzlich verboten.

Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Nichtkulturland (Paragraf 12 PflSchG)

UnkrautWeg

Nichtkulturland (§ 12 PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf Freilandflächen nur erlaubt, soweit diese ...

Park §17

Flächen für die Allgemeinheit

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sollte der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich vermieden werden. Personen, die nicht unmittelbar an einer Pflanzenschutzmaßnahme beteiligt sind, sollen vor den möglichen...

Anträge

Genehmigung § 12 PflSchG (Online-Antrag)

zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland

Pflanzenschutzmittelanwendung in einem anderen Anwendungsgebiet (Paragraf 22 PflSchG)

Genehmigung im Einzelfall (§ 22 PflSchG)

Im Einzelfall kann die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Paragraf 18 PflSchG)

Luftfahrzeuge (§ 18 PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen können durch die zuständige Behörde erteilt werden.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und an Gewässern

Naturschutzflächen (PflSchAnwV)

Laut PflSchAnwV ist die Anwendung von Herbiziden, bienengefährlichen und bestäubergefährlichen Insektiziden (sowie weiteren Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen) in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz grundsätzlich verboten.