Export von Verpackungsmaterial aus Holz in Drittländer

  • Mit Verpackungsmaterialien aus Holz, neu oder gebraucht, die beim Transport von Waren aller Art eingesetzt werden, können gefährliche Schadorganismen eingeschleppt und verbreitet werden. Um dieses Risiko zu reduzieren, gelten für den Export in viele Länder besondere Vorschriften für die Behandlung von Verpackungsmaterial aus Rohholz.
  • Im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) der FAO wurden in einem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) Regelungen für Holverpackungsmaterial im internationalen Handel erlassen. Gemäß dem ISPM 15 muss das Holzverpackungsmaterial einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 56° C über mindestens 30 Minuten unterzogen worden sein. Diese Behandlung wird durch eine Markierung des Verpackungsholzes dokumentiert.
  • Entsprechend § 13s der Pflanzenbeschauverordnung ist für den Export von hölzernem Verpackungsmaterial Folgendes zu beachten:
  • Wenn es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung ist, dass das Holzverpackungsmaterial nach den Vorschriften des ISPM 15 behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren mit hölzernen Verpackungsmaterialien in dieses Drittland exportieren will, nur gemäß ISPM 15 behandeltes und gekennzeichnetes Verpackungsholz verwenden.
  • Aktuelle ausführliche Veröffentlichungen der gesetzlichen Regelungen bzw. deren Zusammenfassungen finden Sie im Internet www.isip.de/pgk-bb.

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