Registrierung von Unternehmern
Gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) führt die zuständige Behörde ein amtliches Unternehmerregister über Unternehmer, die unter anderem
- gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen,
- ermächtigt sind, Markierungen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzubringen (Behandler/ Verpacker),
- ein Pflanzengesundheitszeugnis für ein Drittland benötigen(Exporteur),
- die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in die Union einführen (Importeur), für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist
oder für deren Verbringen innerhalb der Europäischen Union ein Pflanzenpass benötigt wird.
Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer kleine Mengen (noch nicht definiert) direkt an den privaten Endnutzer abgibt, ausgenommen Fernabsatz (Onlinehandel, Katalog und anderes mehr)
Die betroffenen Unternehmer stellen gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Amtliche Unternehmensregister. In dem Antrag sind vom Unternehmer die beabsichtigten Tätigkeiten gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben.
Die Beantragung der Registrierung erfolgt bei der zuständigen Behörde. Ein Unternehmer kann nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Die Registrierung erfolgt gegebenenfalls mit ausdrücklichem Verweis auf jeden einzelnen der unterschiedlichen Betriebe gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d.
Der Unternehmer ist verpflichtet -soweit zutreffend- diese Antragsdaten bis zum 30.04 jeden Jahres zu aktualisieren. Für Unternehmensangaben (Name, Anschrift, Kontaktdaten) ist bis spätestens 30 Tage nach der Änderung der Angaben ein Antrag auf Aktualisierung zu stellen.
Registrierte Unternehmer stellen die Rückverfolgbarkeit der Zulieferungen sowie Auslieferungen von passpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstände mit Angabe des
Unternehmens und den einschlägigen Informationen zum Pflanzenpass sicher. Zu diesem Zweck führt er Aufzeichnungen für jede Handelseinheit, diese sind drei Jahre aufzubewahren.
Für Rückfragen wenden sich Sie an die Pflanzengesundheitskontrolle des Landes Brandenburg. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.isip.de/pgk-bb.