Nichtkulturland (§ 12 PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf Freilandflächen nur erlaubt, soweit diese ...

Genehmigung im Einzelfall (§ 22 PflSchG)

Im Einzelfall kann die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den in der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden.

Luftfahrzeuge (§ 18 PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen können durch die zuständige Behörde erteilt werden.

Naturschutzflächen (PflSchAnwV)

Laut PflSchAnwV ist die Anwendung von Herbiziden, bienengefährlichen und bestäubergefährlichen Insektiziden (sowie weiteren Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen) in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz grundsätzlich verboten.

Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (Paragraf 17 PflSchG)

Im Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) wird im Paragraf 17 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, geregelt. Auf diesen Flächen sollte der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich vermieden werden. Personen, die nicht unmittelbar an einer Pflanzenschutzmaßnahme beteiligt sind, sollen vor den möglichen Auswirkungen einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geschützt werden.

Definition

Zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Sollen für die Allgemeinheit bestimmte Flächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, muss zudem eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 12 Absatz 2 PflSchG vom Pflanzenschutzdienst vorliegen.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen gemäß Paragraf 17 PflSchG nur bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Absatz 1 dieses Paragrafen sieht drei Möglichkeiten vor:

  • Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko
  • Feststellung der Eignung im Zulassungsverfahrens
  • Erteilung einer Genehmigung für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel

Ein entsprechendes Verzeichnis mit möglichen Pflanzenschutzmitteln ist auf der Homepage des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einsehbar (www.bvl.bund.de > Zugelassene Pflanzenschutzmittel). Die dort aufgelisteten Mittel dürfen nur in den entsprechend genannten Anwendungsgebieten eingesetzt werden.

Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels darf nur durch Sachkundige erfolgen. Die Anwendung muss dokumentiert werden.

Anwendungsbestimmungen

Für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gelten häufig zusätzliche Anwendungsbestimmungen (zum Beispiel Pflicht zur Absperrung der behandelten Fläche, Information der Öffentlichkeit) und Auflagen, die unbedingt einzuhalten sind.

Verstöße sind bußgeldbewehrt.

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