Verpackungsholz aus Portugal - Verhinderung der Ausbreitung des Kiefernholznematoden
- Die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus) innerhalb der Europäischen Union wird durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.09.2012 (2012/535/EU) neu geregelt. Die bisherige Regelung (Entscheidung 2006/133/EG) ist außer Kraft.
- Anlass dazu ist der etablierte Befall in Portugal und in Spanien. Wiederholt wurden Kiefernholz, Rinde und Holzverpackungen portugiesischer Herkunft in anderen Mitgliedstaaten aufgrund von Befall mit diesem Schadorganismus beanstandet, was die bestehende Gefahr bzw. die Tatsache der Weiterverschleppung bestätigt. In Brandenburg wurde an Pinienrinde aus Portugal trotz Bestätigung der Befallsfreiheit durch Pflanzenpass lebender Befall mehrere Nematodengattungen und –arten, darunter Bursaphelenchus fungivorus, nachgewiesen. Dies ist ein Hinweis darauf, dass angeordnete Maßnahmen unzureichend oder gar nicht erfolgten bzw. allgemein nur ungenügend vor einer Ausbreitung schützen können.
- Am Beispiel von Portugal wird deutlich, wie schnell sich das Auftreten zeitlich und räumlich ausbreiten kann. Im Jahr 1999 erfolgte dort der erste Nachweis in Europa. Trotz Erlass von Regelungen und Gegenmaßnahmen ist heute das gesamte portugiesische Festland sowie Madeira Befallsgebiet. Auch Teile Spaniens sind bereits betroffen.
- Der Kiefernholznematode (auch Kiefernfadenwurm genannt) befällt Kiefern- und andere Nadelholzarten. Er verursacht beträchtliche wirtschaftliche und ökologische Schäden im forstlichen, öffentlichen und privaten Bereich. Gegenmaßnahmen und Vernichtung von befallenem Material sind aufwändig und kostenintensiv. Baumfällungen bei Befall bis hin zu Kahlschlag größerer Areale greifen drastisch in das betroffene Umfeld ein. Befall zieht auch negative Folgen für Holzindustrie und internationalen Handel nach sich.
- Weitere Informationen zu Schädling und Weiterverbreitung unter: Der Kiefernholznematode.pdf
- Der oben namentlich genannte Durchführungsbeschluss enthält u. a. Festlegungen zu jährlichen Erhebungen zum Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus in den Mitgliedstaaten, wobei neben Pflanzen, Holz und Rinde anfälliger Arten auch die Überträger des Nematoden, Bockkäfer der Gattung Monochamus, in die Untersuchungen einbezogen werden.
- Bei Nachweis von Vorkommen des Kiefernholznematoden sind betroffene Areale unter Einrichtung von Befalls- und Pufferzonen (letztere mindestens 20 km, bei vorgesehener Ausrottung 6 km breit) abzugrenzen (= abgegrenzte Gebiete) und es sind entsprechende Maßnahmen zur Ausrottung oder Eindämmung des Befalls zu ergreifen.
- Die Verbringung von Verpackungsholz *) aus abgegrenzten Gebieten in andere Bereiche der EU ist reglementiert, ebenso das Verbringen aus Befalls- in Pufferzonen und innerhalb von Befallszonen. Zur Behandlung von Holz und Rinde sowie Herstellung und Kennzeichnung von Holzverpackungen sind Vorschriften festgelegt.
Bitte entnehmen Sie Einzelheiten dem Text und den Anhängen des Durchführungsbeschlusses.
Der Regelung unterliegt unter anderem lt. Beschluss
- "anfälliges Holz": Holz von Nadelbäumen (Ordnung Coniferales), ausgenommen Schnittholz und Stammholz von Taxus und Thuja,
Folgende Anforderungen gelten beim Verbringen aus abgegrenzten Gebieten:
für anfälliges Holz als Holzverpackungsmaterial
- Behandlung gemäß ISPM 15 durch zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial in zugelassenen Behandlungseinrichtungen
- Kennzeichnung gemäß ISPM 15.
Die Anforderungen für "anfällige Pflanzen, Rinde und anfälliges Holz" können dem unten genannten Merkblatt "Sofortmaßnahmen gegen Bursaphelenchus xylophilus" entnommen werden.
Wichtiger Hinweis:
Empfänger von Sendungen mit Verpackungsholz aus Portugal oder Spanien werden gebeten, darauf zu achten, ob die entsprechenden Anforderungen eingehalten wurden und ob eventuell Anzeichen eines Befalles durch Kiefernholznematoden oder Bockkäfer vorhanden sind.
Zur Durchführung gezielter Kontrollen und Untersuchungen bitten wir um die Meldung von Warensendungen dieser Herkünfte.
Mitteilungen bitte an einen der Ansprechpartner der Pflanzengesundheitskontrolle (Zuständigkeiten für Landkreise und kreisfreie Städte).
*) Als Verpackungsholz gilt anfälliges Holz von Nadelbäumen in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen mit Ausnahme von Kästen ausschließlich aus Holz mit einer Stärke von 6 mm oder dünner hergestellt, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden.