Verbringen von Pflanzen zum Anpflanzen, Saatgut und Holz von Fraxinus sp.
Zur Verhinderung der Einschleppung von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus sind Rechtsvorschriften für das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen und Saatgut von Fraxinus sp. nach Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.
Diese phytosanitären Anforderungen für Großbritannien und Nordirland können Sie hier abrufen.
Sie beinhalten im Einzelnen:
Pflanzen und Pflanzenteile zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut
- müssen beim innergemeinschaftlichen Verbringen nach Großbritannien und Nordirland frei sein von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus,
- sie müssen von einem Pflanzenpass sowie
- von einem amtlichen Dokument begleitet sein, in dem erklärt wird, dass sie über ihre gesamte Entwicklungsdauer in einem befallsfreien Gebiet gewachsen sind, das entsprechend ISPM 4 ausgewiesen wurde.
- Pflanzen und Pflanzenteile zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut mit Ursprung in Großbritannien und Nordirland müssen beim Verbringen innerhalb von Großbritannien und Nordirland von einem Pflanzenpass begleitet sein.
Auch Irland hat Notmaßnahmen für das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen, deren Saatgut und Holz von Fraxinus sp. gegen die Einschleppung von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus erlassen.
Diese phytosanitären Anforderungen für Irland können Sie hier abrufen.
Sie beinhalten im Einzelnen:
Pflanzen und Pflanzenteile zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut
- müssen beim innergemeinschaftlichen Verbringen nach Irland frei sein von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus,
- sie müssen von einem Pflanzenpass oder
- von einem amtlichen Dokument begleitet sein, in dem erklärt wird, dass sie aus einem Gebiet stammen, dass als frei von Chalara fraxinea bekannt ist.
Holz von Fraxinus sp. nach Irland, mit Ursprung in einem Befallsland von Chalara fraxinea
- muss von einem Pflanzenpass begleitet sein,
- muss vierseitig zugerichtet und entrindet sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS aufweisen oder
- bei Schnittholz, auch mit Rinde,
- muss einer "Ofentrocknung" bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt weniger als 20 % TS unterzogen worden und
- entsprechend gekennzeichnet sein.
BITTE BEACHTEN!
Da es derzeit weder in Drittländern noch in den EU-Mitgliedsstaaten eine Ausweisung von befallsfreien Gebieten gegeben hat, ist eine Einfuhr und ein Verbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut nicht möglich!