Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis

Aufgrund zahlreicher Befallsfeststellungen und Untersuchungsergebnisse in den Mitgliedsstaaten in Bezug auf Anoplophora glabripennis hat die Europäische Kommission auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von „spezifiziertem Holzverpackungsmaterial“ aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 Maßnahmen zum Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schaderregers erlassen.

Innergemeinschaftliches Verbringen von spezifiziertem Holzverpackungsmaterial (Artikel 5)

Für das innergemeinschaftliche Verbringen aus Befallsgebieten (abgegrenzte Gebiete) von Anoplophora glabripennis von Holzverpackungsmaterial (spezifiziertes Holzverpackungsmaterial), das ganz oder teilweise aus den Pflanzen

von

Acer spp. (Ahorn), Aesculus spp. (Rosskastanie), Alnus spp. (Erle), Betula spp. (Birke), Carpinus spp. (Hainbuche), Cercidiphyllum spp. (Katsurabaum, Kuchenbaum), Corylus spp. (Haselnuss), Fagus spp. (Buche), Fraxinus spp. (Esche), Koelreuteria spp. (Blasenbaum), Platanus spp. (Platane), Populus spp. (Espe, Pappel), Salix spp. (Weide), Tilia spp. (Linde) und Ulmus spp. (Rüster, Ulme)

gewonnen wurde, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe C des Durchführungsbeschlusses .

Das bedeutet:

Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur innergemeinschaftlich verbracht werden wenn es

a) einer der zugelassenen Behandlungen gemäß ISPM 15 unterzogen worden ist und

b) eine Markierung gemäß Anhang II des ISPM 15 aufweist.

  • Stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungseinrichtungen für das Holzverpackungsmaterial zu Verfügung, darf der Transport unter amtlicher Kontrolle in insektensicheren Behältern oder Transportmitteln in die nächstgelegene Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung und Kennzeichnung gemäß ISPM 15 sichergestellt ist.
  • Die entstehenden Abfallmaterialien sind sicher in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der Schaderreger nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.
  • Die zuständige amtliche Stelle muss im Umkreis von mindestens 1 km Radius um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung ein intensives Monitoring auf das Vorkommen von Anoplophora glabripennis durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen durchführen.

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