Phytosanitäre Kontrollen von Verpackungsholz aus China und Weißrussland
Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China und Weißrussland verwendet wird, birgt ein hohes pflanzengesundheitliches Risiko. Pflanzengesundheitskontrollen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ergeben, dass das Holzverpackungsmaterial vielfach mit Quarantänechadorganismen kontaminiert war und die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung des Verpackungsholzes gemäß ISPM 15 nicht eingehalten wurden.
Daher wurden ab 1. Oktober 2018 die phytosanitären Kontrollen von Verpackungsholz aus China und Weißrussland nochmals intensiviert und die Kontrollmaßnahmen auf andere Erzeugnisse ausgeweitet. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 umfassen die Pflanzengesundheitskontrollen Sendungen mit Waren folgender KN-Codes:
Anmelde- und kontrollpflichtige Waren mit Verpackungsmaterial aus Holz mit Herkunft aus China und Weißrussland ab 01.10.2018 | ||
KAPITEL | KN-POSITIONEN | HERKUNFTSLAND |
25 | 2514, 2515, 2516 | Weißrussland, China |
44 | 4401, 4415, 4418, 4421 | Weißrussland, China |
45 | 4504 90 80 | Weißrussland, China |
48 | 4823 90 85 | Weißrussland, China |
65 | 6501 | Weißrussland, China |
68 | 6801, 6802, 6803, 6810, 6811 40 | Weißrussland, China |
69 | 6902, 6904, 6905, 6906, 6907, 6912 00 83, 6912 00 23 | Weißrussland, China |
71 | 7108 13 80, 7110 19 80 | Weißrussland, China |
72 | 7210 | Weißrussland, China |
73 | 7304 31 20, 7304 41 00, 7313, 7317, 7318 | Weißrussland, China |
74 | 7415 | Weißrussland, China |
81 | 8101 96, 8102 96 | Weißrussland, China |
82 | 8205 90 10 | Weißrussland, China |
84 | 8407 33 20, 8407 33 80, 8424 49 10, 8424 82 90, 8424 8940, 8424 89 70, 8465 93, 8467 29 51 | Weißrussland, China |
85 | 8544 19 00, 8544 49 91 | Weißrussland, China |
87 | 8708 30 10, 8708 40 20, 8708 91 20, 8708 92 20 | Weißrussland, China |
- Die Importeure der genannten Waren sind verpflichtet, das verwendete Verpackungsholz dieser Sendungen beim zuständigen Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle vor der Überführung in ein Zollverfahren anzumelden (Deutschland: www.pgz-online.de).
- Vor der Überführung der genannten Waren in eines der möglichen Zollverfahren ist eine Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst erforderlich. Die Pflanzenschutzdienste können auf die phytosanitäre Kontrolle verzichten.
- Grundsätzlich erfolgt die Pflanzengesundheitsuntersuchung am Eingangsort, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zollrechtliches Versandverfahren, Genehmigter Kontrollort, Registrierung gemäß § 13 n PBVO) im Einzelfall am Bestimmungsort erfolgen.
- Die ggf. notwendige Registrierung des Einführers und die Genehmigung des Kontrollortes in Brandenburg beantragen Sie bitte mit dem entsprechenden Antragsformular (www.isip.de/pgk-bb) bei der Pflanzengesundheitskontrolle.
- Bei Überführung in ein Versandverfahren für die Kontrolle am Bestimmungsort erhält der Importeur an der Einlassstelle ein phytosanitäres Transportdokument für die Sendung, das der zuständigen Pflanzengesundheitskontrolle am Bestimmungsort vorgelegt werden muss, andernfalls kann das zollrechtliche Versandverfahren nicht beendet werden. Das phytosanitäre Transportdokument gilt ebenfalls für die Einfuhr in andere EU-Staaten z.B. in die Niederlande oder Belgien.
- Für die Genehmigung des Kontrollortes ist es erforderlich, dass am Bestimmungsort ausreichend Platz für die pflanzengesundheitliche Importkontrolle zur Verfügung steht, die Sendung getrennt von anderen Sendungen aufgestellt werden kann bzw. bei Befallsverdacht in Absprache mit der Pflanzengesundheitskontrolle im Container verbleibt, bis die abschließende Pflanzengesundheitsuntersuchung stattfinden kann.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pflanzengesundheitskontrolle Brandenburg:
Tel.: 033201/4588 200
E-Mail:ber-pgk@lelf.brandenburg.de