Phytosanitäre Kontrollen von Verpackungsholz aus China und Weißrussland

  • Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China und Weißrussland verwendet wird, birgt ein hohes pflanzengesundheitliches Risiko. Pflanzengesundheitskontrollen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ergeben, dass das Holzverpackungsmaterial vielfach mit Quarantänechadorganismen kontaminiert war und die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung des Verpackungsholzes gemäß ISPM 15 nicht eingehalten wurden.

    Daher wurden ab 1. Oktober 2018 die phytosanitären Kontrollen von Verpackungsholz aus China und Weißrussland nochmals intensiviert und die Kontrollmaßnahmen auf andere Erzeugnisse ausgeweitet. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137  umfassen die Pflanzengesundheitskontrollen Sendungen mit Waren folgender KN-Codes:

           

Anmelde- und kontrollpflichtige Waren mit Verpackungsmaterial aus Holz mit Herkunft aus China und Weißrussland ab 01.10.2018

KAPITEL

KN-POSITIONEN

HERKUNFTSLAND

25

2514, 2515, 2516

Weißrussland, China

44

4401, 4415, 4418, 4421

Weißrussland, China

45

4504 90 80

Weißrussland, China

48

4823 90 85

Weißrussland, China

65

6501

Weißrussland, China

68

6801, 6802, 6803, 6810, 6811 40

Weißrussland, China

69

6902, 6904, 6905, 6906, 6907, 6912 00 83, 6912 00 23

Weißrussland, China

71

7108 13 80, 7110 19 80

Weißrussland, China

72

7210

Weißrussland, China

73

7304 31 20, 7304 41 00, 7313, 7317, 7318

Weißrussland, China

74

7415

Weißrussland, China

81

8101 96, 8102 96

Weißrussland, China

82

8205 90 10

Weißrussland, China

84

8407 33 20, 8407 33 80, 8424 49 10, 8424 82 90, 8424 8940, 8424 89 70, 8465 93, 8467 29 51

Weißrussland, China

85

8544 19 00, 8544 49 91

Weißrussland, China

87

8708 30 10, 8708 40 20, 8708 91 20, 8708 92 20

Weißrussland, China

  • Die Importeure der genannten Waren sind verpflichtet, das verwendete Verpackungsholz dieser Sendungen beim zuständigen Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle vor der Überführung in ein Zollverfahren anzumelden (Deutschland: www.pgz-online.de).
  • Vor der Überführung der genannten Waren in eines der möglichen Zollverfahren ist eine Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst erforderlich. Die Pflanzenschutzdienste können auf die phytosanitäre Kontrolle verzichten.
  • Grundsätzlich erfolgt die Pflanzengesundheitsuntersuchung am Eingangsort, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zollrechtliches Versandverfahren, Genehmigter Kontrollort, Registrierung gemäß § 13 n PBVO) im Einzelfall am Bestimmungsort erfolgen.
  • Die ggf. notwendige Registrierung des Einführers und die Genehmigung des Kontrollortes in Brandenburg beantragen Sie bitte mit dem entsprechenden Antragsformular (www.isip.de/pgk-bb) bei der Pflanzengesundheitskontrolle.
  • Bei Überführung in ein Versandverfahren für die Kontrolle am Bestimmungsort erhält der Importeur an der Einlassstelle ein phytosanitäres Transportdokument für die Sendung, das der zuständigen Pflanzengesundheitskontrolle am Bestimmungsort vorgelegt werden muss, andernfalls kann das zollrechtliche Versandverfahren nicht beendet werden. Das phytosanitäre Transportdokument gilt ebenfalls für die Einfuhr in andere EU-Staaten z.B. in die Niederlande oder Belgien.
  • Für die Genehmigung des Kontrollortes ist es erforderlich, dass am Bestimmungsort ausreichend Platz für die pflanzengesundheitliche Importkontrolle zur Verfügung steht, die Sendung getrennt von anderen Sendungen aufgestellt werden kann bzw. bei Befallsverdacht in Absprache mit der Pflanzengesundheitskontrolle  im Container verbleibt, bis die abschließende Pflanzengesundheitsuntersuchung stattfinden kann.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pflanzengesundheitskontrolle Brandenburg:

Tel.:    033201/4588 200
E-Mail:ber-pgk@lelf.brandenburg.de

www.isip.de/pgk-bb

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