Phytosanitäre Anforderungen für Verpackungsholz mit Ursprung in Drittländern

Verpackungsholz mit Ursprung in Nicht-EU-Ländern (außer der Schweiz und Liechtenstein) muss bei der Einfuhr gemäß § 5 der Pflanzenbeschauverordnung die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Anforderungen erfüllen. 

Betroffen ist Verpackungsmaterial aus Holz, das tatsächlich zum Transport von Waren aller Art eingesetzt wird und Verpackungsmaterial als Ware in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz (Bretter, Holzkeile, Balken etc.) zum Abstützen oder Verkeilen der Ladung in Containern oder Transportbehältnissen.

Von dieser Regelung ausgenommen ist Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde sowie Stauholz zur Stützung von zeugnis- und untersuchungspflichtigen Holzsendungen, das dem Holz in Art, Qualität und pflanzengesundheitlichen Anforderungen entspricht.

Die Regelungen beinhalten im Einzelnen:

Verpackungsmaterial aus Holz muss einer der drei zugelassenen Behandlungsverfahren gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) unterzogen worden sein.

  • Begasung mit Methylbromid (Behandlungscode MB) oder
  • Begasung mit Sulfurylfluorid (Behandlungscode SF) oder
  • Dielektrische Erhitzung (z.B. Mikrowellenbehandlung) „Dielectric heating“ (Behandlungscode DH) oder
  • Hitzebehandlung unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trocknungskammer „Heat treatment“ [56° C Kerntemperatur für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzdurchmesser, einschl. des Holzkernes]; (Behandlungscode HT)

Des Weiteren muss Verpackungsmaterial aus Holz eine Markierung gemäß Anhang II des ISPM 15 aufweisen, aus der hervorgeht, dass dieses Verpackungsmaterial aus Holz einer der zugelassenen Behandlungen unterzogen wurde.

Die Markierung enthält folgende erforderliche Komponenten:

  • das IPPC Symbol,
  • einen ISO-Ländercode,
  • einen Code zur Identifizierung des Erzeugers/Behandlers und
  • den Code zur Identifizierung der zugelassenen Maßnahme des behandelten Verpackungsholzes (HT, MB, SF oder DH)

Mit Ausnahme einzelner kleiner Rindenstücke bis Kreditkartengröße darf dem Verpackungsholz keine Rinde anhaften.

Den ISPM 15 können Sie auf den Seiten des Julius Kühn-Instituts in der englischen und deutschen Fassung abrufen.

Hinweis:

Bei anderen Behandlungsverfahren (z.B. Kiln-dried  - KD) handelt es sich nicht um zugelassene Behandlungsverfahren gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15).

Bei nicht ISPM 15 konformer Kennzeichnung wird vom Pflanzenschutzdienst die Vernichtung des Verpackungsmaterials angeordnet.

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