Mitteilungspflicht für Importeure von Holzverpackungsmaterial aus Drittländern

Importeure von Sendungen, die aus den angegebenen Drittländern unmittelbar (direkt und ohne Umwege) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden und Verpackungen aus Rohholz enthalten oder mit solchem verpackt wurden und unter eine der folgenden Warengruppen fallen,

KAPITEL

KN-POSITIONEN

HERKUNFTSLAND

25

2506, 2514, 2515, 2516, 2518, 2526

alle Drittländer, außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

68

6801, 6802, 6803, 6804, 6810, 6811

alle Drittländer, außer  Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

69

6901, 6902, 6904, 6905, 6907, 6914

alle Drittländer, außer  Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

73

7317, 7318, 7320

alle Drittländer, außer  Norwegen, der Schweiz  und Liechtenstein

74

7415

alle Drittländer, außer  Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

84

8407

alle Drittländer, außer  Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

87

8708

alle Drittländer, außer  Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

sind gemäß § 7b der Pflanzenbeschauverordnung verpflichtet, die Einfuhr unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Pflanzenschutzdienst im Land Brandenburg mitzuteilen.

Der Importeur benachrichtigt den Pflanzenschutzdienst Brandenburg mit einem Antrag für die phytosanitäre Importkontrolle des Verpackungsholzes in PGZ-Online unter www.pgz-online.de unmittelbar nach Eintreffen der Sendung. Bis zum Abschluss der phytosanitären Kontrolle des Pflanzenschutzdienstes oder der Mitteilung des Verzichts auf eine Kontrolle des Verpackungsholzes darf der Empfänger nicht über das Verpackungsholz verfügen bzw. dieses verbringen.

Über die durchgeführte Kontrolle einschließlich ggf. ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt der Pflanzenschutzdienst dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.

Betroffen ist Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird und Stauholz (Bretter, Holzkeile, Balken etc.) zum Abstützen oder Verkeilen der Ladung in Containern oder Transportbehältnissen. Von dieser Regelung ausgenommen ist rohes Holz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

Alle anderen Warengruppen, die Rohholzverpackungen enthalten, können vom Pflanzenschutz stichprobenweise kontrolliert werden.

Sendungen mit Verpackungsholz aus Holzwerkstoffen oder aus anderen Materialien hergestellte Ladungsträger (z.B. Gitterboxen, Kunststoffpaletten) unterliegen nicht den pflanzengesundheitlichen Regelungen der Europäischen Union.

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