Einfuhrbestimmungen Schweiz und Liechtenstein

Schweiz:

  • Ab dem 1. April 2004 sind zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Handelserleichterungen in Kraft getreten.
  • Der Pflanzenpass zwischen der Schweiz und der EU wird gegenseitig anerkannt.
  • Alle Pflanzen aus EU-Ländern in die Schweiz, die nicht passpflichtig sind, benötigen kein Pflanzengesundheitszeugnis mehr.
  • Passpflichtige Pflanzen aus der EU werden jedoch nur noch mit EU-Pflanzenpass, nicht mehr mit Pflanzengesundheitszeugnis akzeptiert. Bei Verzollung passpflichtiger Ware muss die EU-Passnummer auf der Rechnung, dem Lieferschein oder an der Pflanze ersichtlich sein. Den EU-Pflanzenpass behält der Kunde. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht.
  • Für Waren, die Pflanzenschutzbestimmungen unterliegen, mit Herkunft aus der EU, entfällt seit dem 01.05.2007 die phytosanitäre Abfertigung bei der Einfuhr und auch die Anmeldepflicht. Stichprobenkontrollen werden weiterhin durchgeführt.
  • Es gelten aber auch weiterhin z. T. nicht vergleichbare Rechtsvorschriften zwischen der EU und der Schweiz:
  • Der Import von Pflanzen, Pflanzenteilen und bestäubungsfähigem Pollen von Cotoneaster und Photinia davidiana (syn. Stranvaesia davidiana) mit Ursprung in einem EU-Mitgliedstaat ist verboten.

Links zu folgenden Dokumenten/Internetseiten:

Schweiz:

Liechtenstein:

  • Ab dem 27. September 2007 ist Liechtenstein in das Agrarabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft einbezogen.

    Den vollständigen Text über den Abschluss eines Zusatzabkommens über die Einbeziehung Liechtensteins finden Sie unter EurLex als PDF-Dokument.

Tags