Christina Schönheit
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
Kühnhäuser Straße 101
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Nach § 9 (4) PflSchG sind Sachkundige verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Karte vermerkt.
Die Berechnung der Dreijahreszeiträume wird von Seiten der Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich lassen sich dabei das Block- und das Stichtagmodell unterscheiden.
Blockmodell: Nach diesem muss die Fortbildung innerhalb von festgelegten Zeitblöcken besucht werden. Dadurch können sich Zeitabstände zwischen zwei Fortbildungen ergeben, die länger als drei Jahre sind.
Stichtagmodell (Thüringen): Dies bedeutet, dass Fortbildungsnachweise maximal 3 Jahre gültig sind. Das Datum auf dem letzten Fortbildungsnachweis entscheidet darüber, wann spätestens eine neue Fortbildung zu besuchen ist.
Beispiel: Die Sachkundeprüfung wurde Anfang April 2019 bestanden. Die Antragsstellung für den Sachkundenachweis erfolgte umgehend danach. Der Antrag wurde am 26.04.2019 bewilligt. Mit diesem Datum beginnt der erste Fortbildungszeitraum. Bis zum 25.04.2022 musste nachweislich zum ersten Mal eine Fortbildung besucht worden sein.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass jeder Sachkundige in einer Fortbildung seine Fachkenntnisse auffrischt und sich über gesetzliche Neuerungen informiert. Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann dies zum Entzug des Sachkundenachweises führen.
In Thüringen werden jährlich mehr als 30 amtliche oder anerkannte Fortbildungen zur Pflanzenschutzsachkunde angeboten. Überprüfen Sie rechtzeitig, bis wann Ihr nächster Fortbildungsbesuch erfolgen muss, und informieren Sie sich über das vorhandene Fortbildungsangebot. Termine amtlicher und anerkannter Fortbildungsveranstaltungen in Thüringen finden sich hier: Liste_Fortbildungen