Anliegen der Binnenquarantäne ist es, eine Verschleppung der durch die Verordnung (EU) 2016/2031 geregelten Schädlinge innerhalb...
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Anliegen der Binnenquarantäne ist es, eine Verschleppung der durch die Verordnung (EU) 2016/2031 geregelten Schädlinge innerhalb des Europäischen Binnenmarktes* soweit wie möglich zu verhindern. Mittels der Überwachung der pflanzengesundheitlichen Qualität (AGOZV) soll zusätzlich sichergestellt werden, dass Pflanz- und Saatgut praktisch frei von qualitätsmindernden Schädlingen ist.
Schwerpunkte der Arbeit des Sachgebietes der Binnenquarantäne in Thüringen sind:
- Registrierung von Unternehmern, die pflanzenpasspflichtige Ware verbringen wollen (VO (EU) 2016/2031 Art. 66, 79, 80, 99)
- Erteilung der Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen und Pflanzenpässen in Schutzgebiete (VO (EU) 2016/2031 Art. 84, 89)
- Jährliche Inspektion der Betriebe der ermächtigten Unternehmer (VO (EU) 2016/2031 Art. 92)
- Einleitung der erforderlichen Maßnahmen bei Auftreten oder Verdacht des Auftretens eines geregelten Schädlings in Thüringen mit dem Ziel der Tilgung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und der Verschleppung (VO (EU) 2016/2031 Art. 10, 11 bis 13, 17 bis 19)
- Registrierung von Unternehmern für die Erzeugung/Handel von Anbaumaterial von Zierpflanzen, Obstarten und Gemüsearten (AGOZV § 3)
- Erteilung der Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Etiketten für Anbaumaterial(AGOZV § 14)
- Anerkennung von Anbaumaterial von Obstarten (AGOZV §§ 8 bis 12)
- Erteilung von Genehmigungen zu Ausnahmen für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke oder Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben (VO (EU) 2016/2031 Art. 8)
*Der Binnenmarkt umfasst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland einschließlich Aland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal einschließlich Madeira und Azoren, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Pflanzengesundheitlich wie EU-Mitgliedstaaten zu behandelnde Staaten und Gebiete sind Andorra, Monaco, Nordirland, San Marino, Vatikanstadt und mit wenigen Ausnahmen die Schweiz und Liechtenstein.
Pflanzengesundheitlich werden folgende Gebiete nicht wie EU-Mitgliedstaaten behandelt Französische Überseegebiete (Mayotte, Reunion, Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana), die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla (Spanien). Sie haben eigene Regelungen. Seit 2021 gelten mit einigen Ausnahmen die nationalen Bestimmungen Großbritanniens (England, Schottland, Wales). Die vollständige Umsetzung ist für Ende 2023 vorgesehen.
Hier finden Sie den JKI-online-Guide für Pflanzenpass-Aussteller einschließlich der Datenblätter zu Schädlingen