Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schädlinge im Sinne des Art. 2 Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 besteht ein Verbringungsverbot innerhalb der EU bzw. in ein Schutzgebiet der EU.
Bevor eine Verbringung und damit verbundene bestimmte Arbeiten mit diesem spezifiziertem Material möglich sind, muss ein Antrag auf Benennung als Quarantänestation / geschlossene Anlage gestellt werden. Weiterhin benötigt wird eine Genehmigung und Ermächtigung gemäß Artikel 5 ff. Verordnung (EU) 2019/829, die Sie bei unserer Behörde beantragen können.