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Gemäß Artikel 65 der Pflanzengesundheitsverordnung gilt die Registrierungspflicht für alle Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Verbringung von pflanzenpasspflichtiger Ware innerhalb der EU
- Ausstellen von Pflanzenpässen (ermächtigter Unternehmer)
- Import von pflanzengesundheitszeugnis- oder passpflichtigen Waren aus Drittländern
- Export von Waren, die gemäß den Anforderungen des Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen
- Herstellung, Reparatur und Behandlung von Holz nach ISPM 15
- Anbringen von Markierungen nach ISPM 15 (ermächtigte Unternehmer)
- Erzeugung und/oder Handel von Anbaumaterial (§3 AGOZV)
- Ursprungskennzeichnung von Verpackungen für Kartoffeln und Zitrusfrüchte
- Bereitstellung von Informationen für Reisende und für Kunden von Transportunternehmern (Seehäfen, Flughäfen, intern. Transportunternehmer)
Die Registrierung nach den Vorschriften der Pflanzengesundheitsverordnung erfolgt auf Initiative des Unternehmers.
Der Antrag mit den entsprechenden Anlagen ist an den zuständigen Pflanzenschutzdienst in dem Bundesland zu senden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zuständig.
Es erfolgt dann eine Prüfung der Antragsdaten und die Zuweisung einer Registriernummer.
Bitte lesen Sie vor Ausfüllen des Antrages die weiterführenden Informationen dazu.
Den Antrag senden Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück an:
TLLLR Referat Pflanzenschutz
Kühnhäuser Str. 101
99090 Erfurt-Kühnhausen
Die Erklärung zum Datenschutz ist hier aufgeführt.
Formulare zur Registrierung ("Registrierung nach Pflanzengesundheitsverordnung")