Pflanzenschutzgesetz
Gemäß § 2a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Sie ist gesetzliche Vorschrift und somit auch
verbindlich zu befolgen. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere
- der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch a) vorbeugende Maßnahmen, b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen, c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und
- der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Um gang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, ins besondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.
Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.
Gemäß § 2a Abs. 2 PflSchG werden die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, erstellt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Grundsätze können auf der Internetseite des BMEL heruntergeladen werden.