Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen
Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 06.02.2012 konkretisiert.
Art. 67 der EU-Verordnung
"Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind."
Dokumentation für berufliche Anwender verbindlich
Damit ist seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1107/2009 am 14. Juni 2011 verbindlich vorgeschrieben, dass jeder berufliche Anwender (siehe Definition unten), unabhängig von der Betriebsgröße oder Größe der behandelten Flächen, alle oben genannten Daten dokumentieren muss. Zudem muss die Dokumentation 3 Jahre aufbewart werden.
In § 11 Abs. 2 PflSchG wurde dies konkretisiert: "Die Fristen (...) zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt."
Ferner ist im § 11 Abs. 1 PflSchG festgelegt: "Die Aufzeichnungen (...) können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.
Das bedeutet:
- Der Betriebsleiter muss eine Dokumentation führen.
- Die Aufzeichnungen können formlos erfolgen.
- Bei jeder Pflanzenschutzmittelanwendung muss auch die ausführende Person aufgeführt werden.
- Neu ist die Konkretisierung im Pflanzenschutzgesetz zur Aufbewahrungsdauer der Dokumentation: 3 Jahre ab Beginn des Jahres, das auf das Jahr der Pflanzenschutzmittel-Anwendungen folgt.
Wichtig ist, dass der Anwender alle geforderten Angaben macht. Bei Kontrollen festgestellte Lücken in den Eintragungen werden geahndet. Konkret kann dies z.B. eine Prämienkürzung zur Folge haben.
Es muss immer die komplette Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels aufgeführt werden. Bei Packs ist jeweils die komplette Bezeichnung der im Karton zusammengepackten Pflanzenschutzmittel anzugeben.
Unterschiedliche Formen der Aufzeichnung sind möglich und zulässig: Formlos (im Taschenkalender)/Formblätter (siehe unten)/Betriebshefte/schriftliche Schlagkarteien (LKP und andere Anbieter)/PC-Schlagkarteien (beispielsweise Erzeugerring im Gemüsebau, „Abstandsmanager“ für die Landwirtschaft und andere Anbieter).
Die Aufzeichnungen müssen zeitnah zu den Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.