Grundsätzliches zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln
Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bei Erwerb von Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich zu beachten, dass:
- Einhaltung der Anzeigepflicht (§ 24 PflSchG) ,PSM – Händler jeder Art müssen ihre Tätigkeit beim zuständigen Pflanzenschutzdienst anzeigen.
erforderliche fachliche Kenntnisse - Sachkunde (§ 9 PflSchG) und regelmäßige Fortbildung sowie Pflanzenschutzmittelabgabe nur an Erwerber mit Sachkundenachweis (§ 23 PflSchG)
Verkäufer oder Abgeber als auch der Käufer oder Erwerber von Pflanzenschutzmitteln müssen sachkundig sein. Ausnahmsweise kann die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln für die nicht gewerbliche Verwendung auch an Personen ohne Sachkundenachweis erfolgen. Verkäufer oder Abgeber müssen aber auch in diesen Fällen sachkundig sein.Selbstbedienungsverbot für PSM, (§ 23 Abs. 2 PflSchG) und Unterrichtungspflicht und Informationspflicht bei der Abgabe von PSM (§ 23 Abs. 3 und 4 PflSchG, § 3a PflSchAnwV), Pflanzenschutzmitteln für die nicht gewerbliche Anwendung darf an nicht sachkundige Personen nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Es besteht Beratungspflicht.
Inverkehrbringen ausschließlich zugelassener oder genehmigter PSM sowie Kennzeichnung und Verpackung von PSM (§§ 30, 31 PflSchG, VO (EU) Nr. 547/2011
Nur in Deutschland zugelassene sowie vorschriftsmäßig deutsch gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für den Versandhandel.- Aufzeichnungspflicht von Händlern, … über PSM, die sie einführen, ausführen, lagern oder in den Verkehr bringen (Art. 67, VO (EG) Nr. 1107/2009, § 11 Abs. 1 PflSchG)Über 5 Jahre ist aufzuzeichnen welche und wieviel PSM gelagert und in Verkehr gebracht wurden.
- Beseitigungspflicht von Pflanzenschutzmitteln (§ 15 PflSchG)Pflanzenschutzmittel die beseitigt werden müssen, sind zeitnah und ordnungsgemäß zu entsorgen
Weitere Einzelheiten zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind in Leitlinien zusammen gefasst.