Bienenschutzbestimmungen

Alle Pflanzenschutzmittel werden im Zulassungsprozess auf Bienengefährlichkeit geprüft und in entsprechende Gefährdungsklassen eingestuft. Es existiert folgende grundsätzliche Eingruppierung:

  • NB6611          Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
  • NB6621          Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
  • NB663                        Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
  • NB6641          Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).

Achtung! Bei Anwendung mehrerer Pflanzenschutzmittel in Tankmischung oder zeitnaher Spritzfolge kann sich die Toxizität gegenüber Bienen erhöhen! Tankmischungen mehrerer Insektizide sind zu vermeiden. Die Mischung von zwei als bienenungefährlich (B4) eingestuften Insektiziden ist als bienengefährlich zu betrachten. Aber auch die Tankmischungen eines ansonsten bienenungefährlichen Insektizids mit Fungiziden können Auswirkungen auf die Bienengefährlichkeit haben. Einige Mischungen sind daher mit separaten Bienenschutzbestimmungen versehen, die unbedingt zu beachten sind.

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Herr M. Morgenstern

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Pflanzenschutz
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