Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Saumbiotope
Neben Anwendungsbestimmungen zum Schutz von stehenden und fließenden Gewässern und deren Lebewesen, gibt es auch Anwendungsbestimmungen für die an landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzenden Biotope, welche nicht durch Wasser geprägt sind. Es handelt sich dabei um Feldgehölzinseln, Trockenrasenbereiche in den Flächen oder am Rand, breite Hecken, Waldränder usw..
Aus welchem Grund gibt es die Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Lebensräume?
Die neuen Anwendungsbestimmungen verfolgen das Ziel, Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und in diesem Fall der feldnahen Biotope auf ein unbedenkliches Maß zu reduzieren. Das liegt in der Regel auch im Interesse des Landwirtes, da von diesen Biotopen aus auch eine Vielzahl von Nützlingen die Schädlingspopulationen auf dem Kulturartenbestand kontrollieren.
Auf welche grundlegenden Regelungen muss man sich als Anwender einstellen?
Bei allen neu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ist eine Abdriftgefährdung der angrenzenden Saumbiotope durch folgende Maßnahmen zu verhindern:
Einsatz von abdriftmindernder Technik (50% oder 75% oder 90% Abdriftminderung) in einem 20 m breiten Streifen zum Saumbiotop oder
Einhaltung eines 5 m breiten unbehandelten Randstreifens oder
neben dem 5 m breiten unbehandelten Randstreifen zusätzlich der Einsatz von abdriftmindernder Technik in einem 20m breiten Streifen.
- Sollte kein abdriftminderndes Pflanzenschutzgerät eingesetzt werden können, muss ein Randstreifen von 5 m, 20 m oder im Extremfall 25 m unbehandelt bleiben.
Gibt es Ausnahmen zu den Regelungen?
Es müssen keine Abstände eingehalten oder abdriftmindernde Technik eingesetzt werden, wenn:
es sich bei den angrenzenden Flächen um landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen oder Straßen, Wege und Plätze handelt,
die angrenzenden Saumbiotope kleiner als 3 m breit sind,
- es sich um Hecken handelt die nachweislich auf ehemals landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind, (gilt nicht für NS 610, NS 611, 612, 613; NS621, 622, 623, NT 101, NT 102, NT 103, NT 104, NT 105, NT 106)
Weiterhin treffen die Regelungen nicht zu, wenn:
- die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt (gilt nicht für NS 611, 612, 613; NS621, NS 622, NS 623),
die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im „Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile“ als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist
(gilt nicht für NS 610; NS 611,NS 612, NS 613; NS 621, NS 622, NS 623; NS 621-20, NS 622-20, NS623-20).
die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger im „Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile“ als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist (gilt nicht für NS 610; NS 611,NS 612, NS 613; NS 621, NS 622, NS 623; NS 621-20, NS 622-20, NS623-20).
Das „Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile für das Land Brandenburg“ ist im Internet unter https://www.julius-kuehn.de/media/Institute/SF/RaeumlAnalyseModellierung/PDF/Brandenburg.pdf veröffentlicht. Im Verzeichnis welches nach Landkreisen und Gemeinden alphabetisch geordnet ist, wird in der Spalte „Erfüllt“ ein Zeileneintrag mit „ja“ oder „nein“ angegeben. Steht in der Spalte ein „ja“, dann kann in der genannten Gemeinde diese Ausnahmeregelung genutzt werden. Steht ein „nein“, so hat die entsprechende Agrarlandschaft der Gemeinde eine ungenügende Ausstattung an Kleinstrukturen. Somit müssen in diesen Gemeinden die Anwendungsbestimmungen eingehalten werden.
Beim Pflanzenschutzdienst (Tel. 0335 60676 2107) sind ebenfalls Informationen zum Erfüllungsstand des Biotopindex der Gemeinden in Brandenburg erhältlich.