Neue phytosanitäre Anforderungen von Baumschulware nach Großbritannien

Ab dem 11. November 2013 sind in Großbritannien neue phytosanitäre Anforderungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen zum Anpflanzen von

 

  • Platanus L., außer Samen,
  • Castanea Mill., einschließlich Samen,
  • Quercus L., außer Samen,
  • Fraxinus L., außer Samen und
  • Pinus L., außer Samen

 

in Kraft getreten.

Für Lieferungen nach Großbritannien von Pflanzen der Gattung Platanus L. wird die offizielle Bestätigung verlangt, dass die Pflanzen während ihres gesamten Lebenszyklus entweder an einem Produktionsort in einem befallsfreien Land von Ceratocystis platani oder in einem befallsfreien Gebiet von Ceratocystis platani (gemäß ISPM Nr. 4) aufgewachsen sind.

Für Pflanzen der Gattung Castanea Mill. muss offiziell bestätigt werden, dass die Pflanzen während ihres gesamten Lebenszyklus entweder an einem Produktionsort in einem befallsfreien Land von Cryphonectria parasitica oder in einem befallsfreien Gebiet von Cryphonectria parasitica (gemäß ISPM Nr. 4) aufgewachsen sind.

Pflanzen der Gattung Quercus L. müssen entweder in einem Gebiet befallsfrei von Cryphonectria parasitica aufgewachsen sein oder es dürfen innerhalb der letzten Vegetationsperiode am Produktionsort oder der unmittelbaren Umgebung keine Symptome der Erkrankung beobachtet worden sein.

Sendungen mit Pflanzen zum Anpflanzen von

  • Platanus L., außer Samen,
  • Castanea Mill., einschließlich Samen,
  • Quercus L., außer Samen,
  • Fraxinus L., außer Samen und
  • Pinus L., außer Samen

müssen mit spezifischen Angaben vom Importeur dem britischen Pflanzenschutzdienst (DEFRA) vor der Ankunft gemeldet werden.

Die o.g. pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sind unter nachfolgenden Links abrufbar:

pflanzengesundheit.julius-kuehn.de (englische Fassung, auszugsweise) bzw.

pflanzengesundheit.julius-kuehn.de (deutsche Fassung, auszugsweise).

Hinweis: Die o.g. phytosanitären Anforderungen gelten derzeit für Lieferungen nach England und Schottland. Die DEFRA hat jedoch darauf hingewiesen, dass auch die anderen Länder Großbritanniens eine gleich lautende Änderung ihrer Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen. Es wird daher empfohlen, keine Differenzierungen bei Lieferungen der entsprechenden Pflanzen nach Großbritannien vorzunehmen.

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