Handel mit Kartoffeln aus Polen

  • Die Bakterielle Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus) und der Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) sind Quarantäneschaderreger, die gesetzlichen Bestimmungen unterworfen sind.
  • Jedes Auftreten, auch nur eines dieser Schadorganismen, würde enorme kosten- und arbeitsaufwendige Maßnahmen erfordern, um den Befall wieder zu tilgen. Daher wird den vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen große Bedeutung zugemessen, um ein Auftreten zu verhindern.
  • Aufgrund der besonderen Befallssituation mit Kartoffelkrebs und der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel in Polen gelten besondere Bestimmungen für die Einfuhr von Kartoffeln aus diesem Land.
  • Jede Kartoffelsendung muss mit der Registriernummer des Erzeugers/Abpackers und dem Gebietscode gekennzeichnet sein. Das Transportmittel, d. h. jeder einzelne Sack bzw. bei loser Verladung der LKW, muss mit der Registriernummer des Erzeugers gekennzeichnet sein. Diese Zulassungsnummer bedeutet, dass die Knollen von einem amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen.
  • Polen wurde zu besonderen Schutzmaßnahmen aufgefordert, um die Verschleppung der beiden o. g. Quarantäneschaderreger in andere Mitgliedsstaaten zu verhindern.
  • Seitens des polnischen Pflanzenschutzdienstes wurden Maßnahmen festgelegt (Auszug aus der Erklärung gegenüber den Pflanzenschutzdiensten der anderen EU-Mitgliedsstaaten vom 30.04.2004).


1.         Freiheit von Kartoffelkrebs

            Es wird nachgewiesen, dass die Kartoffeln

  • in Gebieten erzeugt wurden, in denen das Auftreten von Kartoffelkrebs nicht bekannt ist – Angabe des Erzeugungsortes (Powiat /Gebietscode  in Verbindung mit der Registriernummer), oder
  • in Gebieten erzeugt wurden, in denen das Auftreten von Pathotyp 1 (D1) bekannt ist unter der Bedingung, dass
    • die Sendung von einem amtlichen Dokument begleitet wird, in dem festgestellt wird, dass der Ort der Erzeugung als frei von Kartoffelkrebs befunden wurde oder
    • sie von einer gegen Kartoffelkrebs resistenten Sorte stammen und gewaschen oder anderweitig gereinigt wurden und frei von Erde sind.

2.         Test auf die Bakterielle Ringfäule der Kartoffel

Jede Kartoffelpartie, die für das Verbringen in andere Mitgliedsstaaten vorgesehen ist, wird einem Labortest auf die Bakterielle Ringfäule der Kartoffel unterzogen. Jede Partie wird somit von einem amtlichen Dokument zur Bestätigung der Befallsfreiheit von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel begleitet. Dieses Dokument darf frühestens 14 Tage vor dem Verbringen der Kartoffeln ausgestellt werden.

Beide Dokumente (Freiheit von Kartoffelkrebs und Test auf Bakterielle Ringfäule) sind auf Verlangen vorzuweisen.

Kartoffeln zum Anpflanzen

  • unterliegen weiteren Anforderungen der Pflanzenbeschauverordnung und müssen zusätzlich mit einem EG-Pflanzenpass versehen sein.
  • Für Deutschland sind die EU-weit angeglichenen  Anforderungen in der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) in den §§ 13b und 13n in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt. Kartoffeln, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen innerhalb der EU nicht  verbracht werden. Das heißt, der Handel mit diesen Kartoffeln ist auch auf deutschen Märkten verboten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach §15 (1) Nummer 5 und 7 der PBVO geahndet und mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € belegt werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Pflanzengesundheitskontrolle gern zur Verfügung.

 

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