Christina Schönheit
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
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Pflanzenschutzmittel dürfen prinzipiell nur angewendet werden, wenn der Anwender sachkundig im Pflanzenschutz ist. Davon abweichend lässt das Pflanzenschutzgesetz Ausnahmen für einfache Hilfstätigkeiten zu (siehe § 9 Abs. 5 Nr. 2 PflSchG). Für die Ausübung dieser Tätigkeiten, i. d. R. unter der Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person, ist demnach kein Sachkundenachweis erforderlich.
Beispiele für einfache Hilfstätigkeiten führt die Leitlinie „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ an. Diese Leitlinie dient der Klarstellung, welche Tätigkeiten als einfache Hilfstätigkeiten im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes einzustufen sind und beinhaltet eine Übersicht der zwischen den Bundesländern abgestimmten Beispiele. Für Thüringen ist diese Liste als abschließend zu betrachten.
Unter den Begriff „Einfache Hilfstätigkeiten“ zählen z. B. Tätigkeiten wie das verdeckte Ausbringen von Rodentiziden mit der Legeflinte oder die Verwendung handgeführter Streichgeräte bei der Unkrautbekämpfung im Grünland.
Zu beachten ist, dass der sachkundigen Aufsichtsperson eine besondere Verantwortung zukommt. Sie muss während der Anwendung ständig anwesend sein und ihre Unterweisungs- und Aufsichtspflicht wahrnehmen. Dazu gehört die ausführliche Anleitung und Information der Hilfsperson über alle Regelungen, die für die konkrete Anwendung gelten. Insbesondere muss auch über die Gefahren einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung für Mensch, Tier und den Naturhaushalt unterrichtet werden.
Davon unberührt bleiben alle übrigen sachkundepflichtige Tätigkeiten wie die berufliche Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln z. B. mit Rückenspritz- und -sprühgeräten. Auch Anwendungen auf Nichtkulturland bedürfen generell der Sachkunde.