Christina Schönheit
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
Kühnhäuser Straße 101
Tel.: 0361-574198142
Fax: 0361-574198140
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung aufgeführten Anwendungsgebieten eingesetzt werden (Indikationszulassung). Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, sind häufig nur wenige Pflanzenschutzmittel mit einer entsprechenden Indikation verfügbar. Dies betrifft insbesondere verschiedene gärtnerische Kulturen einschl. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen. Das Problem von "Bekämpfungslücken" kann auch bei bestimmten Schadorganismen bestehen, die nur sporadisch und in bestimmten Gebieten bekämpfungswürdigen Schaden verursachen und deshalb bei regulären Zulassungen nicht berücksichtigt wurden.
In diesen Situationen kann eine Einzelfallgenehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem zusätzlichen Anwendungsgebiet beantragt werden. Für Anbauflächen in Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren nach § 22 (2) Pflanzenschutzgesetz. Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung ist auf der Internetseite des TLLLR unter Pflanzenschutz > Formulare erhältlich (zum Antrag). Antragsberechtigt sind Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwenden. Zudem können juristische Personen (z. B. Anbauverbände) für Ihre Mitglieder Sammelanträge stellen.
Da je nach beantragter Indikation längere Bearbeitungszeiten entstehen können, sollte der Antrag rechtzeitig vor dem geplanten Pflanzenschutzmitteleinsatz gestellt werden. Zudem empfiehlt sich eine vorherige Beratung (Tel.: 0361 574198-0, pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de) über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Anwendung und mögliche Alternativen.
Die Genehmigungen werden in der Regel für max. drei Jahre erteilt. Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb, seine thüringischen Anbauflächen und den beantragten Flächenumfang beschränkt. Nach Ablauf der Genehmigung kann bei weiterbestehendem Bedarf eine Verlängerung beantragt werden. Die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von § 22-Genehmigungen ist kostenpflichtig.