Verpackungsholz im Internationalen Güterverkehr
Verpackungsholz wird im internationalen Güterverkehr zum Transport und Schutz der Waren häufig eingesetzt.
Um der damit verbundenen weltweiten Verbreitung von Schadorganismen (v. a. Insekten) entgegen zu wirken, wurde im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) im Jahre 2002 der „Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15“, kurz ISPM 15, veröffentlicht.
181 IPPC-Vertragsstaaten haben diesen Standard derzeit anerkannt und in nationales Recht umgesetzt.
Import von Waren mit Verpackungsholz:
Die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Nicht-EU Staaten (außer der Schweiz) sowie aus Portugal in die EU ist nur bei entsprechender Behandlung und Kennzeichnung gemäß ISPM 15 erlaubt.
Anmeldung von Sendungen der Risikowarenliste:
Bestimmte Warenarten, welche mit Verpackungsholz eingeführt werden, unterliegen aufgrund ihres besonderen Risikos der Einschleppung von Schadorganismen zusätzlich einer Melde- und Kontrollpflicht.
Diese Warenarten sind der Risikowarenliste zu entnehmen, zu finden im Internetangebot des Julius Kühn-Instituts unter:
pflanzengesundheit.julius-kuehn.de
Die Kontrolle und Abfertigung der Sendung kann am Eingangs- oder Bestimmungsort erfolgen.
Der Importeur ist verpflichtet, den Import des Verpackungsholzes dieser Risikowaren-Sendungen dem zuständigen Pflanzenschutzdienst über das Portal TRACES-NT zu melden. Nach der Anmeldung der Sendung wird der Importeur über den weiteren Verlauf der Verpackungsholz-Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst informiert.
Meldung von Beanstandungen:
Importeure sind verpflichtet, das Auftreten von Schadorganismen sowie das Fehlen der IPPC-Kennzeichnung an Verpackungsholz aller Warenarten dem zuständigen Pflanzenschutzdienst zu melden.
Einer der bedeutendsten Quarantäneschadorganismen ist der Asiatische Laubholzbockkäfer (siehe Abb., Größe 3 bis 5 cm). Einen Großteil seines Lebens verbringt er als Larve im Holz gesunder Bäume und kann diese zum Absterben bringen. Er stellt eine große Bedrohung für den heimischen Baumbestand dar. Sollten Sie Käfer oder Fraßgänge an Verpackungsholz feststellen, ist der Pflanzenschutzdienst (siehe Kontakt) umgehend zu informieren.
Verstöße gegen die Meldepflicht (Anmeldung von Risikowarenarten, Meldung von Beanstandungen) stellen nach § 15 PflBeschauV eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.
Export von Waren mit Verpackungsholz:
Bei der Ausfuhr von Waren mit Verpackungsholz oder Holzpaletten in ein Drittland (alle nicht-EU Staaten, außer der Schweiz), muss das Verpackungsholz gemäß ISPM 15 behandelt und gekennzeichnet sein.
Verstöße gegen die Einfuhrbestimmungen von Drittländern stellen nach PflGesG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.
Warensendungen mit Verpackungsholz innerhalb der EU unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM 15 (Ausnahme: Importe aus Portugal).
Hersteller von Verpackungsmaterial, das den Vorgaben des ISPM 15 entspricht, sind im Internetangebot des Julius Kühn-Instituts zu finden:
pflanzengesundheit.julius-kuehn.de
Hersteller von Verpackungsmaterial bzw. Firmen, welche Verpackungen gemäß ISPM 15 herstellen wollen, beantragen eine Registrierung bei ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst. Nach Erfüllung der Voraussetzungen werden diese kontinuierlich amtlich überwacht und erhalten mit einer Registriernummer das Recht, Verpackungsholz nach ISPM 15 herzustellen und mit der vorgeschriebenen Markierung zu kennzeichnen.
Anforderungen an Verpackungsholz gem. ISPM 15:
- frei von Rinde
- Behandlung mit anerkannten Verfahren
- IPPC-Stempel als Kennzeichnung
Welches Verpackungsmaterial unterliegt dem
ISPM 15?
- Massivholz zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren, wie z. B. Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln, Fässer, Palettenaufsatzrahmen
- Stauholz wie z. B. einzelne Holzstücke und Keile zum Befestigen der Waren in Containern
Für Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie für Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) treffen die Anforderungen des ISPM 15 nicht zu.
Wie muss Verpackungsholz behandelt werden?
- Hitzebehandlung - das Verpackungsholz gemäß ISPM 15 muss für mind. 30 Minuten mit einer Holzkerntemperatur von mind. 56°C behandelt werden (Behandlungscode HT)
- Begasung – in einigen Ländern außerhalb der EU wird das Verpackungsholz mit dem insektiziden Gas Methylbromid behandelt
(Behandlungscode MB; Anwendung in der EU nicht zugelassen)
Wie muss die Kennzeichnung aussehen?
Behandeltes Verpackungsmaterial gem. ISPM 15 muss eine international einheitliche Kennzeichnung tragen: