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Der Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Drittländer birgt die Gefahr, mit der Ware auch gefährliche Schadorganismen zu verschleppen. Um dies zu verhindern, wurden über internationale Abkommen pflanzengesundheitliche Regelungen und Maßnahmen getroffen, die es einzuhalten gilt.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und geregelte Waren, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, müssen den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes entsprechen: Regelungen Nicht-EU-Staaten - pflanzengesundheit.julius-kuehn.de.
Oft ist neben der Befallsfreiheit von bestimmten Schadorganismen auch ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. In Thüringen stellt das TLLLR auf Antrag ein solches Pflanzengesundheitszeugnis aus. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der genannten Vorschriften.
Die Antragstellung erfolgt über die Internetseite http://www.pgz-online.de.
Bitte beachten Sie, dass die Anträge mindestens 5 Arbeitstage vor dem Export gestellt werden müssen, damit entsprechend der jeweiligen Regelungen Kontrollen und/ oder gegebenenfalls Laboruntersuchungen geplant und durchgeführt werden können.