Wichtiger Hinweis zu § 12(2) –Anträgen (PflSchG)
Wegen der Umstellung des Antragsverfahrens kommt es teilweise zu Verzögerungen bei der Bearbeitung. Verwenden Sie für die Beantragung die aktuellen Formulare (Stand 12/2019).
Die Entscheidung über die Genehmigung zur chemischen Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland basiert auf § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, nach welchem die
- Vordringlichkeit der chemischen Unkrautbekämpfung auf den beantragten Flächen
überprüft wird und
- bei gleichzeitigem Nachweis, dass diese nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere
Art (alternative Maßnahmen) erzielt werden kann und
- keine öffentlichen Interessen (z. B. Schutz der Umwelt) entgegenstehen.
Die Nachweise müssen für diese Entscheidung flächengenau vorgelegt werden.
- Erläuterungen zur Umsetzung der rechtlichen Grundlagen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Antrag § 12.
- Für eine Übersicht zu den alternativen Maßnahmen nutzen Sie bitte folgenden Link der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Darstellung nichtchemischer Verfahren zur Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hinweis:
- Weitere Informationen zu alternativen Maßnahmen der Unkrautbekämpfung gab es z.B. auf der 2. Fachtagung „Die pestizidfreie Kommune“ des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND e.V.) am 09./10.09.2019 in Dessau-Rosslau.
https://www.umweltbundesamt.de/pestizidfreie-kommune-2-fachtagung-2019
- Am 22.und 23. Oktober 2019 wurden Infoveranstaltungen zum Vegetationsmanagement auf Nichtkulturland hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Unkrautbekämpfung durch die LLG durchgeführt.