Hinweise zur Beantragung des Sachkundenachweises
Seit dem 27. November 2015 fordert das geltende Pflanzenschutzgesetz einen Sachkundenachweis in Form einer Chipkarte. Diese Chipkarte muss einmalig von jedem beruflichen Anwender/Händler von Pflanzenschutzmitteln und Berater zum Pflanzenschutz beantragt werden. Die Antragstellung ist online möglich unter: www.pflanzenschutz-skn.de. Ohne diesen Nachweis dürfen Pflanzenschutzmittel dann nicht mehr von Händlern gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten an berufliche Anwender verkauft werden.
Alle Nachweise zur Sachkunde im Pflanzenschutz (z.B. Abschlusszeugnisse der Berufsausbildung zum Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Sachkundeprüfungszeugnisse oder Hochschulabschlüsse etc.), müssen in einen neuen bundeseinheitlichen Sachkundenachweis umgetauscht werden.
Seit dem 27. November 2015 gilt in Sachsen-Anhalt ausschließlich die neue Chipkarte als Nachweis.
Für Personen, die am 14.02.2012 bereits sachkundig waren, wurde geregelt, dass die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis galten. Diese konnten auf der Grundlage der alten Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung noch bis zum 26. Mai 2015 umgetauscht werden (gem. § 74 Abs. 6 Nr. 1 PflSchG).
Nachweise, die vor dem 14.02.2012 ausgestellt wurden, können nicht mehr umgetauscht werden, so dass zum Erwerb der Sachkunde eine Sachkundeprüfung notwendig ist.
Die Sachkundepflicht im Pflanzenschutz gilt für Personen
- die Pflanzenschutzmittel anwenden,
- über den Pflanzenschutz beraten,
- Personen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleiten oder beaufsichtigen,
- die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (auch über das Internet).
Für einfache Hilfstätigkeiten (§ 9 Abs. 5 PflSchG) ist keine Sachkunde erforderlich. Dazu gehören
1. die nicht berufliche Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich;
2. einfache Hilfstätigkeiten (Verwendung von handgeführten Streichgeräten bei der Unkrautbekämpfung im Grünland sowie Verwendung von Legeflinten bei der Mäusebekämpfung) unter Verantwortung und ständiger Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis;
3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis;
4. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung.
Der neue Sachkundenachweis wird von der zuständigen Behörde, in Sachsen-Anhalt dem amtlichen Pflanzenschutzdienst, ausgestellt. Der Umtausch erfolgt kostenpflichtig (lt. ALLGO LSA) auf Antrag durch den Sachkundigen und beträgt 45,- € für deutsche Sachkundenachweise. Die Sachkundeanerkennung ausländischer Berufe/Nachweise wird mit 70,- € berechnet.
Anträge sind unter http://www.pflanzenschutz-skn.de online zu stellen. Zeugnisse/Nachweise können eingescannt oder per Post versandt werden. Papieranträge werden nicht mehr entgegengenommen.
Antragstellung
Der Hauptwohnsitz des Antragstellers ist maßgeblich dafür, in welchem Bundesland Ihr neuer Sachkundenachweis zu beantragen ist. Wohnen Sie in Sachsen-Anhalt, ist der amtliche Pflanzenschutzdienst Sachsen-Anhalt für den Umtausch zuständig. Der Antrag muss von jedem zukünftigen Inhaber persönlich gestellt werden, Sammelanträge können nicht eingereicht werden.
Der Antragsteller bekommt einen Bescheid über die fachliche Entscheidung und einen Kostenfestsetzungsbescheid. Die Einzahlung oder Überweisung der Gebühr muss einzeln unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks aus dem Kostenfestsetzungsbescheid erfolgen. Die Gebühr kann auch von einem Dritten (z.B. Arbeitgeber) beglichen werden. Nach Zahlungseingang wird anschließend der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat versandt.
Für Anträge, die nach dem 27.05.2015 gestellt werden, gilt: Die Ausstellung des neuen Pflanzenschutz-Sachkundenachweises erfolgt auf Grundlage der neuen Sachkundeverordnung vom 27.06.2013.
Möglichkeiten der vorgelegten Bescheinigungen:
Nachweise werden anerkannt für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel und die Beratung zum Pflanzenschutz oder für die Abgabe von Pflanzenschutzmittel
- Bestandene Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung (Prüfungszeugnis) für die Anwendung nach alter und neuer SachkundeVO.
- Bestandene Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung (Prüfungszeugnis) für die Abgabe/Verkauf nach alter und neuer SachkundeVO oder bestandene Pflanzenschutzsachkundeprüfung nach alter Sachkundeverordnung bis 26.05.2013 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Berufsabschlüsse
Vorlage eines Zeugnisses (Vorder- und Rückseite) über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend der Anlage 2 Teil A PflSchSachkV von 2013 (Anwendung): - Landwirt/in
- Forstwirt/in
- Gärtner/in
- Winzer/in
- Landwirtschaftliche/r Laborant/in
- Landwirtschaftlich-technische/r Assistent/in
- Fachkraft für Agrarservice ab 2005
- Schädlingsbekämpfer/in seit 2004
- Geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in seit 1997
- Pflanzentechnologe/in seit 2013
- Vorlage eines Zeugnisses (Vorder- und Rückseite) über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend der Anlage 2 Teil B PflSchSachkV von 2013 (Abgabe)
- Florist/in ab Febr. 1997
- Andere Berufsausbildung: Einzelfallprüfung
Berufs-Abschlusszeugnis und spezielle Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Nachfolgeeinrichtung, dass die Inhalte der Anlage 1 Teil A und B oder/und Teil A und C der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Inhalt dieser Ausbildung waren.
- Hochschulabschlüsse: Einzelfallprüfung
Diplom-, Master und Bachelorabschlüsse: Abschlusszeugnisse und Bescheinigung der Hochschule oder der Nachfolgeeinrichtung, dass die Inhalte der Anlage 1 Teil A und B oder/und Teil A und C der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Inhalt dieser Ausbildung waren.
- Ausländische Berufs- und Hochschulabschlüsse:
Für Personen mit ausländischem Abschluss gilt, dass in dem Heimatland ein Sachkundenachweis im Sinne des Artikel 5 RL 2009/128/EG beantragt werden muss. Dieser ist dann in Sachsen-Anhalt in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
oder
Mit dem übersetzten Berufs- oder Hochschulzeugnis wird eine übersetzte Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt aus der hervorgeht, dass die Inhalte des Anhang I der RL 2009/128/EG Bestandteil der Ausbildung waren.
Wichtiger Hinweis: Sollte Ihr Berufsabschluss älter als 3 Jahre alt sein, ist eine aktuelle Bescheinigung über eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung im Pflanzenschutz erforderlich.
Achtung! Personen, die als nicht sachkundig im Sinne von Pflanzenschutzgesetz und Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung gelten, können durch einen Lehrgangsbesuch mit abschließender Prüfung die Pflanzenschutz-Sachkunde erlangen.
Hier finden Sie Termine für die Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung der Sachkunde im Pflanzenschutz sowie Prüfungstermine, die entsprechenden Formulare und Kontaktadressen: