Import von Anbaumaterial
Gesetzliche Grundlage ist die Anbaumaterialverordnung (AGOZV) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist.
Anwendungsbereich (§ 1 AGOZV)
Die Anbaumaterialverordnung regelt die Mindestanforderungen für Anbaumaterial
- von Gemüsearten (außer Saatgut) gemäß Anlage 1 der AGOZV,
- Obstarten zur Fruchterzeugung (einschl. Saatgut) gemäß Anlage 1 der AGOZV und
- allen Zierpflanzenarten (einschl. Saatgut), außer für forstliche und landwirtschaftliche Nutzung
und legt Gesundheits- und Qualitätskategorien fest:
- für Standardmaterial (einschließlich CAC-Material von Obstarten) – mit Mindestanforderungen und
- anerkanntes Anbaumaterial für Kern- und Steinobstarten (Vorstufen-, Basis und zertifiziertes Material) – mit speziellen Anforderungen
Für Anbaumaterial wird gemäß der AGOZV auch die Freiheit von allgemeinen Schaderregern, die nicht als Quarantäneschadorganismen gelten, verpflichtend.
Als Anbaumaterial gelten z.B. im Obstbereich: Bäume und Sträucher zum Anpflanzen, Edelreiser, Unterlagen und Saatgut; im Gemüsebau: Jungpflanzen; bei den Zierpflanzen (=Vermehrungsmaterial zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen): Mutterpflanzen, Saatgut, Gewebekulturen, Stecklinge, Sämlinge, Jungpflanzen, Halbfertigware, Blumenzwiebeln und –knollen, Ableger, Abrisse, Ausläufer, Steckhölzer, Edelreiser, Unterlagen und Wurzelschnittlinge.
Registrierung in einem amtlichen Verzeichnis (§ 3 AGOZV)
Jeder Betrieb, der Anbaumaterial von den in der AGOZV genannten Pflanzenarten und –gattungen zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland (=Nicht-EU-Land) einführen will muss auf Antrag in einem amtlichen Verzeichnis registriert werden und erhält eine Registriernummer. Die zuständige Behörde im Land Brandenburg ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Frankfurt (Oder), Referat 34 – Pflanzengesundheitskontrolle.
Nach Erhalt des Registrierungsbescheides ist der Betrieb berechtigt, bei Einhaltung der ihm im Registrierungsbescheid auferlegten Pflichten, sein Anbaumaterial mit der Kennzeichnung EG-Qualität in den Verkehr zu bringen. Auch Betriebe, die bereits im Rahmen des Handels mit pflanzenpasspflichtiger Ware gemäß Pflanzenbeschauverordnung registriert wurden, müssen sich in das Verzeichnis eintragen lassen. Die Registrierung ist gebührenpflichtig gemäß dem Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 47/2014 für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen.
Die Registriernummer ist bei der Einfuhr der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Ausnahmen von der Registrierungspflicht (§ 3 (2) AGOZV)
Von der Pflicht zur Registrierung ist ausgenommen, wer
- für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Zierpflanzen (einschließlich Ziergehölze) sowie Obst- und Gemüsearten oder
- Zierpflanzen, die üblicherweise als Zimmerpflanzen verwendet werden,
in den Verkehr bringt.
Pflichten der registrierten Betriebe (§ 4 AGOZV)
Für den Importeur ergeben sich Pflichten nach § 4 der Anbaumaterialverordnung. Auch registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen, sondern ausschließlich einführen, sind verpflichtet zur Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Absatz 2 und 4 der AGOZV.
Anforderungen an das Anbaumaterial (§ 5, 6 AGOZV)
Standardmaterial muss aus Beständen stammen, die mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- keinen deutlich sichtbaren Befall mit Schadorganismen, die den Gebrauchswert herabsetzen,
- keinen deutlich sichtbaren Befall mit Schadorganismen gemäß Anlage 2 der AGOZV
- keine sonstigen deutlich sichtbaren Mängel, die den Gebrauchswert herabsetzen
- Einhaltung der Anforderungen gemäß Anlage 3 der AGOZV
- bei Befall mit Schadorganismen Behandlung des Aufwuchses in geeigneter Weise oder Entfernung
- bei der Ernte oder Entnahme von Pflanzen, die der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dienen, eine partieweise getrennt Haltung von anderem Anbaumaterial
Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
- Bei veredeltem Anbaumaterial von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die Unterlagen nicht anfällig sein für Viroide
- Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen
- einer Sorte oder Pflanzengruppe i.S. des § 3a (1) des Saatgutverkehrsgesetzes angehören
- Der Betrieb muss bei Obst- und Zierpflanzenarten über eine Sortenbeschreibung verfügen, wenn die Sorte in der Fachliteratur nicht ausreichend beschrieben ist und
- muss auf Anfrage Angaben zur Sortenerhaltung, Sortenunterscheidung und zum angewandten Vermehrungssystem machen können
Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muss die Anforderungen an Standardmaterial erfüllen und wird auf Antrag als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material anerkannt wenn
- es einer zugelassenen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte angehört
- von der Behörde mindestens einmal jährlich visuell auf Schadorganismen aus Anlage 2 Spalte 2 der AGOZV untersucht wurde und die Bestände einen ausreichenden Abstand zu anderen Kern- und Steinobstbeständen aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist
Anbaumaterial muss für die Zertifizierung folgende Anforderungen erfüllen:
- Vorstufenmaterial, das zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial dient, muss aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittelbar erzeugt werden, das amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 Spalte 3 der AGOZV oder als virusfrei nach den in Anlage 4 Spalte 2 der AGOZV aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist. Es muss so gehalten werden, dass ein Befall mit den in Anlage 4 Spalte 2 der AGOZV aufgeführten Schadorganismen verhindert wird.
- Basismaterial muss unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 der AGOZV aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein.
- Zertifiziertes Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient (Mutterpflanzen), muss unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial oder zertifiziertem Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient, erzeugt werden. Zertifiziertes Material muss amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 der AGOZV aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein.
Kontrolle der registrierten Betriebe (§8 AGOZV)
Die Betriebe werden vom Pflanzenschutzdienst mindestens einmal jährlich kontrolliert. Bei Nichteinhaltung der Betriebspflichten nach § 4 der AGOZV, kann das Ruhen der Registrierung bis zur Beseitigung der Mängel angeordnet werden. Die Kontrollen können sich auch auf das Inverkehrbringen und auf Kontrollen in Empfangsbetrieben des Anbaumaterials erstrecken.
Bei Feststellung der Nichterfüllung der Voraussetzungen für Anbaumaterial i.S. der AGOZV, ordnet der Pflanzenschutzdienst die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die geeignete Behandlung oder die Vernichtung an.
Einfuhr von Anbaumaterial (§ 9 AGOZV)
Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat
- dass das einzuführende Anbaumaterial mit dem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen nach § 5 (1) AGOZV erfüllt.
- Anerkanntes Anbaumaterial (von Kern- und Steinobstarten) muss den Anforderungen nach § 6 der AGOZV gerecht werden.
Für Anbaumaterial aus Drittländern zu gewerblichen Zwecken muss bei der Einfuhr ein Begleitdokument in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, das die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 gemäß § 9 (2) AGOZV beinhaltet.
- Ursprungsland
- Name des Absenders
- Name des Empfängers
- Seriennummer, Partienummer oder Nummer der Woche, in der die Einfuhr erfolgt
- Ausstellungsdatum
- Art (botanische Bezeichnung)
- Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung
- bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung (Standard- oder zertifiziertes Material) und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei
- Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials
- Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen nach § 5 (1) der AGOZV und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen nach § 6 der AGOZV erfüllt
Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht in Bezug auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.
Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet können die Angaben nach
- Nr. 7 im Feld Unterscheidungsmerkmale
- Nr. 8 und Nr. 10 im Feld „Zusätzliche Erklärung“
auf dem Zeugnis eingetragen werden.
Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über gemäß § 62 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger veröffentlichte befugte Zollstellen zulässig.
Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde bei der Einfuhr vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 (4) der AGOZV stichprobeweide untersucht.
Anbaumaterial muss beim Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken mit einem Warenbegleitpapier oder Etikett gekennzeichnet sein, das die Angaben gemäß § 7 der Anbaumaterialverordnung beinhalten muss.
Kennzeichnung (§ 7 AGOZV)
Erfüllt das Anbaumaterial die gestellten Qualitätsanforderungen, darf es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Warenbegleitpapier (z.B. Lieferschein) oder das Etikett folgende Angaben enthält:
1. EG-Qualität
2. Angabe "DE"
3. Registriernummer des Betriebes (einschließlich DE)
4. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers sowie Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird
5. Ausstellungsdatum
6. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist
7. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung)
8. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung;
9. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung (Standard- oder zertifiziertes Material) und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei
10. Stückzahl oder Gewicht
11. soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.
Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich.
Bei der Abgabe von Anbaumaterial an private Endverbraucher ist eine vereinfachte Kennzeichnung zulässig:
1. bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die Angaben nach Nr. 7
2. bei Obstarten auf die Angaben nach Nr. 2, 3, 7, 8 und 9
Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt
- muss von der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen (§ 9 (5) AGOZV)
- im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst eine Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterial mit anerkanntem Anbaumaterial nach § 6 AGOZV vorlegen. Die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis gilt als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial.
- Einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens 1 Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens 3 Jahre aufbewahren.
- Der o.g. Nachweis muss den Namen und die Anschrift des Lieferanten, Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials, die Art (botanische Bezeichnung) sowie die Zweckbestimmung beinhalten, aus der hervorgeht, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den gewerblichen Endverbraucher bestimmt ist.