Ab 1. Oktober gelten neue Einfuhrbedingungen für Gemüse aus Nicht-EU-Ländern, außer der Schweiz
Am 1. Oktober 2019 treten für die Einfuhr von Gemüse aus allen Nicht-EU-Ländern, außer der Schweiz neue Rechtsvorschriften zum Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Spodoptera frugiperda (deutsche Bezeichnung „Herbst-Heerwurm“) in Kraft.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2019/1598 vom 26.09.2019 ist unter o.g. Link abrufbar.
Früchte von
- Capsicum L. (Paprika, Peperoni, Chili),
- Momordica L. (Bittergurke),
- Solanum aethopicum (Äthiopische Eierfrucht),
- Solanum macrocarpon (Afrikanische Auberginen),
- Solanum melongena (Auberginen/Eierfrucht) und
- Zea mays
mit Ursprung in Nicht-EU-L#ändern, außer der Schweiz müssen bei der Einfuhr von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein.
In dem beiliegenden Pflanzengesundheitszeugnis muss im Feld ,„additional declaration“ vom Pflanzenschutzdienst die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen im Ursprungsland für die oben genannten Früchte bestätigt werden.
Die Früchte werden bei der Einfuhr in die Europäische Union auf die Einhaltung der Anforderungen kontrolliert.