Feldraine mähen?
Auszug aus dem
Hinweis zum integrierten Pflanzenschutz
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bezirksstelle Hannover, Nr. 14, 07.06.2012
Mähen von Wegrändern und Feldrainen
Laut Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs.1 und 5 ist es verboten .... wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten .... Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören .... nicht land- und forstwirtschaftliche Flächen so zu behandeln, das die dort lebende Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Optimale Termine für Pflegearbeiten bieten sich vor allem nach der Ernte im Spätsommer oder Herbst an.
Nur aus Gründen der Verkehrssicherungsflicht, zur Sicherstellung eines notwendigen Wasserabflusses, auf Grund prophylaktischer Pflanzenhygiene oder zur Vermeidung der Ausbreitung von Kräuter-/ Gräsersamen (z.B. Trespe) kann die Mahd von Wegrändern in Frage kommen. Grundsätzlich ist die Gefahr von erhöhtem Kraut- / Gräser- und Schädlingsdruck von naturbelassenen Saumbiotopen eher gering einzuschätzen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine gemulchte Fläche deutlich mehr Freiraum für die Ausbreitung von Kräutern und Gräsern bietet. Dieses gilt insbesondere für Pflanzen mit großem Samenpotenzial und der Eigenschaft der Lichtkeimung wie z.B. bei Trespen.
Muss in Ausnahmefällen bei Vorliegen der genannten Problembereiche doch gemäht werden, sollte dieses wegen der Brut- und Setzzeit möglichst nicht im Zeitraum vom 01. April bis 15. Juli erfolgen. Durch eine Beschränkung auf Teilbreiten bzw. Teilabschnitte (nur eine Wegseite), lassen sich die negativen Auswirkungen begrenzen, da wertvoller Rückzugsraum für Kleinlebewesen und Niederwild erhalten bleibt. Generell gilt, dass die Schnitthöhe zum Schutz der hier lebenden Tiere nicht unter 10 cm liegen und auf den Einsatz von Stützwalzen grundsätzlich verzichtet werden sollte. Mulchen wegen der besonders starken Eingriffswirkung in diesem Zeitraum grundsätzlich zu vermeiden.
In ausgewiesenen Schutzgebieten oder beim Vorkommen besonders geschützter Pflanzen- oder Tierarten können weitergehende spezielle Bestimmungen gelten. In diesen Fällen empfiehlt sich eine Abstimmung mit der örtlichen Unteren Naturschutzbehörde. Übrigens ist eine Erweiterung der Nutzfläche zu Lasten der Saumbiotopfläche nicht akzeptabel. Hierbei kann die Missachtung der Grenzverläufe insbesondere bei öffentlichen Flächen rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Bei fremden Flächen ist die Zulässigkeit einer Pflegemaßnahme nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers gegeben.
Mit Änderung der InVeKoS-VO und der Direktzahlungen-Verpflichtungen-VO sind die Typen der Landschaftselemente (LE) u.a. um Feldraine (Gesamtbreite > 2m) ergänzt worden. Sofern LE direkt an eine ldw. Nutzfläche angrenzen und das Nutzungsrecht durch Eigentum bzw. Pacht vorliegt, besteht bekanntlich eine Anzeigepflicht im Agrarantrag. Die Beseitigung von LE stellt einen sanktionsrelevanten CC-Verstoß dar. Die ordnungsgemäße Pflege (Heckenrückschnitt, Mähen etc.) eines Landschaftselements gilt nicht als Beseitigung. Eine Verpflichtung zur Pflege von Landschaftselementen besteht allerdings nicht.
Kontakt: Hermann Alps-Lammers ( 0511-4005-2256 )