Fit für die Kontrolle – Auflagen beachten und Bußgelder vermeiden

Zur Erinnerung: Genehmigungen im Naturschutzgebiet (NSG) nach § 4 Abs. 2 PflschAnwV
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflschAnwV) sieht seit September 2021 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel vor. Hierzu zählen sämtliche Herbizide sowie Insektizide mit Kennzeichnung als bienengefährlich (B1 bis B3!) oder als bestäubergefährlich NN 410 und Pflanzenschutzmittel, die einen in Anlage 2 oder 3 der Pflanzen-schutz-Anwendungsverordnung aufgeführten Stoff enthalten.
Beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW können Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen auch im Jahr 2025 Ausnahmen von diesem Verbot nach § 4 Abs. 2 Pflanzen-schutz-Anwendungsverordnung beantragen. Anträge auf Grundlage des „6 % Kriteriums“ (Rückgang der Direkt- und Arbeitserledigungskostenfreien Leistung -DAkfL) sollten bis zum 31. März 2025 gestellt werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht auf andere Personen oder Betriebe übertragbar und wird für ein Kalenderjahr befristet erteilt (01. Januar bis 31. Dezember).
Eine Alternative zur Ausnahmegenehmigung ist der Erschwernisausgleich für betroffene Flächen im Schutzgebiet. Der Antrag dazu ist im Rahmen des EU-Sammelantrags beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einzureichen. Die Inanspruchnahme des Erschwernisausgleichs und die Ausnahmegenehmigung schließen sich gegenseitig aus. Daher ist der Antrag auf Erschwernisausgleich im Fall einer erteilten Ausnahmegenehmigung umgehend zurückzuziehen. Beide Verfahren sind aufeinander abgestimmt. Daher werden Ausnahmegenehmigungen nur für ein Kalenderjahr erteilt.
Weitere Information sowie das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen unter dem folgenden Link:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/genehmigungen/antraege/ge-nehmigungen-nsg.htm

Zur Erinnerung: Anzeigepflichten bei Pflanzenschutzmittelanwendung für Dritte beachten
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere besteht schon seit Jahren. Wenn landwirtschaftliche Betriebe Pflanzenschutzmittelapplikationen regelmäßig durch Dritte (z. B. Lohnunternehmer, Genossenschaften oder andere Landwirte) durchführen lassen, müssen sowohl der Auftraggeber als auch der Durch- führende vollständige Aufzeichnungen gemäß Pflanzenschutzrecht führen. Hiervon nicht betroffen sind die gelegentliche, d. h. nicht regelmäßige Nachbarschaftshilfe oder die einmalige Vertretung im Krankheitsfall. In diesem Jahr gilt noch: Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ende des Kalenderjahres mit den gewohnten Parametern vorliegen. Hierzu zählen:
• der Vorname und Name des Anwenders
• die Anwendungsfläche
• das Anwendungsdatum
• die eindeutige Bezeichnung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels
• die Aufwandmenge pro Flächeneinheit
• die Kultur
Mit der neuen Agrarstatistikverordnung (EU-Verordnung 564/2023) müssen die Pflanzenschutzaufzeichnungen ab 2026 in einer elektronischen, maschinenlesbaren Form (z. B. Excel-Dokument, Ackerschlagkartei mit Exportfunktion) aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen bis spätestens zum 30 Tag nach dem Datum der Verwendung vorliegen. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die Dokumentation lokal beim Landwirt abgespeichert wird. Eine nationale oder europaweite Datenbank ist demnach nicht vorgesehen. Damit liegt die Datensouveränität hierzu weiterhin beim Landwirt. Neben den bisherigen Angaben sind somit ab 2026 zusätzlich die folgenden Angaben aufzuzeichnen:
• Uhrzeit
• EPPO-Code, d. h. die Bezeichnung der Kulturpflanze und darüber hinaus sofern relevant das BBCH-Stadium der Kultur (z. B. wenn die Anwendung auf bestimmte Entwicklungsstadien der Kultur beschränkt ist)
• Zulassungsnummer
• Geodatenbasierter Standort
Bei unvollständiger, falscher oder gänzlich fehlender Dokumentation oder bei Verstoß gegen die Auf-bewahrungspflichten muss der Mitarbeiter des Lohnunternehmens bzw. der Lohnunternehmer selbst mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen. Wenn der Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes als Auftraggeber für Anwendungen durch ein Lohnunternehmen seine Aufzeichnungspflichten im Vorjahr nicht beachtet hat, liegt ein Konditionalitätenverstoß vor, für den der Landwirt sanktioniert wird.

Das Formular zur Erstanzeige, Änderungsanzeige oder Abmeldung sowie ein Informationsblatt zur Anzeige nach § 10 Pflanzenschutzgesetz finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NRW unter dem folgenden Link:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/genehmigungen/anzeigen/an-zeigepflicht-pflanzenschutzmittel.htm

Zur Erinnerung: Fragebogen zur Umsetzung des „Integrierten Pflanzenschutzes“
Ein Fragebogen zu den allgemeinen Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes wird im Rahmen der Pflanzenschutz-Fachrechtskontrollen abgefragt. Der Fragebogen muss von Ihnen vollständig aus-gefüllt werden und sollte bei Ihren übrigen Pflanzenschutzunterlagen verbleiben, um ihn dann ggf. bei einer Kontrolle auf Nachfrage vorzulegen. Der Fragebogen sollte nach Möglichkeit in regelmäßigen Abständen überprüft und z. B. zu Jahresbeginn neu ausgefüllt, mit Datum versehen und unterschrieben werden. Sie finden Ihn auf der Website der Landwirtschaftskammer NRW unter dem folgenden Link:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/pflanzenschutzrecht/grund-saetze-ips.htm

 

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