Fit für die Kontrolle – Auflagen beachten und Bußgelder vermeiden
Zur Erläuterung:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern oder von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Was ist unter „kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung zu verstehen? Welche Gewässer sind betroffen?
Konkret sind demnach die Abstände einzuhalten, wenn die Gewässer ständig oder periodisch – d. h. regelmäßig über einen gewissen Zeitraum im Jahr – wasserführend sind. Die Auflagen gelten hingegen nicht an solchen Gewässern, die nur gelegentlich – d. h. an einzelnen Tagen im Jahr, z. B. nach Starkregenereignissen – Wasser führen. Nur gelegentlich wasserführende Gewässer sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass an ihrem Grund keine typischen Sedimentablagerungen einer Gewässersohle vorhanden sind und keine typischen Wasserpflanzen wie z. B. Rohrkolben oder Brunnenkresse Vorkommen. Sie weisen hingegen häufig bis auf den Grund z. B. einen Bewuchs mit Gräsern oder Brennnesseln auf. Ob es sich im Einzelfall um ein „gelegentlich wasserführendes Gewässer" handelt, ist im Zweifel anhand dieser Merkmale zu beurteilen. Dieses Verständnis ist auch für die Auslegung des § 4a Abs. 1 PflSchAnwV zu übernehmen.
Zur Erinnerung: Verbot von Glyphosat in Wasserschutzgebieten
Die Anwendungsbeschränkungen nach § 3b der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) sind gestaffelt aufgebaut. In erster Ebene gilt ein generelles Anwendungsverbot für Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, und Naturschutzgebiete sowie für die Anwendung vor der Ernte zur Sikkation in allen Kulturen. Die Schwierigkeiten in Wasserschutzgebieten bezüglich Mulchsaatverfahren ohne Glyphosateinsatz, der Nitratfreisetzung oder von Flächen, die gleichzeitig in Hamsterschutzgebiet und Wasserschutzgebieten liegen, sind dem Nordrhein-Westfälischen Landwirtschaftsministerium bekannt. Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen können jedoch keine Ausnahmen genehmigt werden. Dies bedarf einer Änderung der PflschAnwV.
Trinkwasserschutzgebiete dienen dem qualitativen Schutz des genutzten Grundwassers. Ein Trinkwasserschutzgebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage. Da die Gefahr schädigender Einflüsse mit der Annäherung an den Fassungsbereich zunimmt, werden in der Regel drei Zonen (I, II und III) unterschieden, in denen die Schutzanforderungen zum Fassungsbereich (Zone I) ansteigen.
Zone I: Fassungsbereich
Die Zone I ist die Zone unmittelbar um die Fassungsanlage. Sie hat den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Die Zone I ist daher durch eine Einzäunung vor unbefugtem Betreten zu sichern. Die Ausdehnung der Zone I beträgt in der Regel bei Brunnen allseits mindestens 10 m und bei Quellfassungen in Richtung des zuströmenden Grundwassers mindestens 20 m. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist in der Zone I nicht zugelassen.
Zone II: Engere Schutzzone
Die Zone II soll den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren), Parasiten und Wurmeier gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zu der Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Daher soll die Zone II den Bereich der Umgebung der Wassergewinnungsanlage abdecken, in dem das Grundwasser 50 Tage oder weniger bis zum Erreichen der Fassung benötigt.
Zone III: Weitere Schutzzone mit Relevanz für die Landwirtschaft
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen (z. B. Pflanzenschutzmittelrückstände) oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel umfasst die Zone III das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Die Zone III kann in eine Zone III A und eine Zone III B aufgeteilt werden. In beiden gilt ein vollständiges Anwendungsverbot für Glyphosat. Eine Besonderheit stellt die Zone IIIC dar:
Die Zone IIIC dient dazu, die Bedeutsamkeit dieses Bereiches für die Wassergewinnung deutlich zu machen. In der Regel ist dieser Bereich weitläufig von den Brunnen entfernt. Hier wird über Kooperationen gearbeitet. Die besonderen Regelungen für die Wasserschutzzone IIIC werden über die jeweiligen Verordnungen getroffen. Es gibt folglich keine generelle, verbindliche Vorgabe. Maßgeblich ist die konkrete Festsetzung der einzelnen Schutzgebiete (per Verordnung). Beispielsweise gilt das Glyphosat-Verbot nach § 3b Abs. 5 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht für die Zone IIIC des Gebietes Hohe Ward im Münsterland. Der entsprechende Passus steht jeweils im § 3 Abs. 5 der Schutzgebietsfestsetzung: „Bei der Schutzzone III C handelt sich nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Vorschriften/Verordnungen.“. In diesem Wasserschutzgebiet ist die Zone IIIC keine Zone im Sinne der anderen Zonen und darf nicht als Rechtsbereich für andere Gesetzgebungen als Wasserschutzgebiet herangezogen werden. Bitte fragen Sie ggf. bei Ihrer Bezirksregierung oder Wasserversorger nach.
Bild 1: Dieser Graben führt nur gelegentlich Wasser. Dementsprechend fällt er nicht unter die Abstandspflichten gemäß Pflanzenschutzanwendungsverordnung. (Foto: Dr. Jonas Hett)
Bild 2: Der Einsatz von Glyphosat im Wasserschutzgebiet ist unter keinen Umständen erlaubt. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Ackerland. Auch im Grünland darf Glyphosat nicht zur Erneuerung der Grasnarbe genutzt werden. Hier müssen andere Verfahren zum Einsatz kommen. (Foto: Dr. Jonas Hett)
Bild 3: Wasserschutzgebiete im Stadtgebiet der Stadt Münster. In der Schutzzone IIIc im WSG Hohe Ward gilt derzeit kein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat. (Foto: Stadtwerke Münster GmbH, Stand 31.12.2024)
Bild 4: Eine Übersicht über die grundsätzlich zugelassenen Anwendungen von Glyphosat außerhalb der verbotenen Gebietskategorien zeigt das nachfolgende Schaubild