Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von (pflanzenpasspflichtigen) Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der EU.
Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und für das Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Der Pflanzenpass bescheinigt, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und den übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz RNQP (Regulated Non Quarantine Pests).
Die Regelungen zum neuen Pflanzenpass-System sind zum 14.12.2019 in den EU Mitgliedsstaaten umzusetzen. Da jedoch durch die EU Kommission noch nicht alle relevanten Rechtsakte zur Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031/EU zum jetzigen Zeitpunkt verabschiedet hat, können hier nur erste Informationen geben werden.
Ein bemerkenswerter Unterschied zu den bisherigen Pflanzenpassanforderungen ist die Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle lebenden Pflanzen wie Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen. Darüber hinaus werden auch einige Saatgutarten unter die neue Pflanzenpasspflicht fallen.
Pflanzenpässe werden in der Regel durch den Unternehmer selbst ausgestellt. Dafür erhält er mit seiner Registrierung die Ermächtigung durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer die Pflicht zur eigenen Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus aus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen.