Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland wie Wegen, Plätzen und Hofflächen
Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland wie Wegen, Plätzen und Hofflächen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG auf Freilandflächen nur erlaubt, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Ausnahmen bedürfen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde. Im Bundesland Brandenburg wendet man sich dazu an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung mit Sitz in Frankfurt (Oder).
Jede natürliche oder juristische Person, die auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wie Wegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und anderem Nichtkulturland den Einsatz von Herbiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln plant, ist demnach verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen.
Eine Genehmigung kann nur für Pflanzenschutzmittel erfolgen, die in Deutschland ausdrücklich für den Bereich Nichtkulturland zugelassen sind. Die Einfuhr und Anwendung ausländischer Präparate (z. B. aus Polen), die oft auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich nicht statthaft.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung.
Der Antrag kann jederzeit online gestellt werden. Hier kommen Sie zum Onlineantrag
Bei Fragen können Sie sich gern an die zuständige Bearbeiterin Frau Berger, Tel. 0335 60676 2110 oder an Dr. Zimmer, Tel. 0335 606762105 wenden.