Phytosanitäre Anforderungen bei der Einfuhr
Registrierung
- Wer zeugnis- und untersuchungspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will oder
- Pflanzen, Pflanzenerzeuggnisse und sonstige Gegenstände, für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will,, muss laut § 13 n der Pflanzenbeschauverordnung von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Verzeichnis registriert sein.
- Zuständig für die Registrierung und Erteilung der Registriernummer ist der amtliche Pflanzenschutzdienst des Mitgliedsstaates oder des Bundeslandes, in dem der Einführer ansässig ist.
- Die Registrierung des Einführers ist bei der Einfuhr an der Grenzeinlassstelle nachzuweisen.
- Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Sendung nicht zur Einfuhr zugelassen werden.
Pflanzengesundheitszeugnis für untersuchungs- und zeugnispflichtige Warenarten
- Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen geregelten Gegenstände dürfen gemäß § 6 der Pflanzenbeschauverordnung aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, in dem erklärt wird, dass sie diese nach geeignetem Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet und für frei von Quarantäneschadorganismen befunden wurden und dass sie den geltenden phytosanitären Vorschriften, einschließlich der Vorschriften für geregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, entsprechen.
Zusätzlich besteht eine Zeugnis- und Untersuchungspflicht für Pflanzen, Pflanzenteile und sonstigen Gegenstände gemäß EU-Entscheidungen. EU-Verordnungen oder EU-Beschlüssen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor der Einfuhr.
Die Pflanzengesundheitszeugnisse müssen
- dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entsprechen und die dort geforderten Angaben enthalten,
- in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein,
- in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein,
- die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten und
- im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, die Angabe der Position, die die Anforderungen enthält, welche die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erfüllen.
Das bedeutet, die Erfüllung der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG geforderten Anforderungen, muss im Feld 11: "additional declaration" im Pflanzengesundheitszeugnis amtlich bestätigt werden.
- Zusätzliche Erklärungen sind außerdem vorgeschrieben gemäß EU-Entscheidungen, EU-Verordnungen oder EU-Beschlüssen
- Mehrfertigungen von Zeugnissen sind durch Aufdrucken oder Stempeln der Worte "Kopie" oder Duplikat" deutlich kenntlich zu machen. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, ausgestellt worden sein.
- Die Einzelheiten über die vorgeschriebenen Pflanzenschutzbehandlungen sind, sofern zutreffend und/oder ausgewählt, in den entsprechenden Feldern (12-17) des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
- Die Freiheit des Gebietes von Schadorganismen ist, sofern zutreffend und/oder ausgewählt, im entsprechenden Feld (5) des Pflanzengesundheitszeugnisses anzugeben.
Phytosanitäre Anforderungen
- Die in Anhang V Teil B der RL 2000/29/EG aufgeführten Warenarten, einschließlich ihres Verpackungsmaterials und Beförderungsmittels, müssen frei sein von Quarantäneschadorganismen, die in Anhang I der RL 2000/29/EG aufgeführt sind bzw. Warenarten, die in Anhang II der RL 2000/29/EG aufgeführt sind, müssen frei sein von den dort genannten Quarantäneschadorganismen.
- Die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen gemäß § 5 der Pflanzenbeschauverordnung aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die durch EU-Entscheidungen, EU-Verordnungen oder EU-Beschlüsse geregelt sind, gelten die phytosantitären Anforderungen gemäß Entscheidungstext. Bitte informieren Sie sich vor der Einfuhr bei Ihrem Pflanzenschutzdienst.
Hier finden Sie eine Kurzfassung der phytosanitären Einfuhranforderungen.
Einfuhrverbote
- Die in Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen geregelten Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen gemäß § 4 der Pflanzenbeschauverordnung aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
- Ein Einfuhrverbot besteht gemäß §§ 2 und 3 der Pflanzenbeschauverordung für Schadorganismen sowie für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen geregelten Gegenstände.
- Einfuhrverbote bestehen z.T. auch für Pflanzen-, Pflanzenerzeugnisse und sonstige geregelte Gegenstände gemäß EU-Entscheidungen, EU-Verordnungen oder EU-Beschlüssen. Bitte informieren Sie sich vor der Einfuhr bei Ihrem Pflanzenschutzdienst.
Importantrag
- Bitte beantragen Sie rechtzeitig im Internetportal PGZ-Online die phytosanitäre Einfuhrkontrolle beim zuständigen Pflanzenschutzdienst. Hierzu müssen Sie sich vorher als Antragsteller bei PGZ-Online registrieren lassen.
Gebühren
- Die phytosanitäre Importkontrolle ist gebührenpflichtig.
Nützliche Links:
Weitere Erläuterungen