Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Nichtkulturland
Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Nichtkulturland (Genehmigung nach Paragraf 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz)
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) auf Freilandflächen nur erlaubt, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Auf allen anderen Flächen (Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Diese Ausnahmen müssen nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 PflSchG durch die zuständige Behörde genehmigt werden. In Brandenburg wendet man sich dazu an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung Pflanzenschutz.
Jede natürliche oder juristische Person, die auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, wie Wegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und anderem Nichtkulturland den Einsatz von Herbiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln plant, ist demnach verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen.
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- der angestrebte Zweck vordringlich ist und
- mit zumutbarem Aufwand nicht auf andere Weise erzielt werden kann und
- überwiegend öffentliches Interesse, insbesondere der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder Naturhaushalt, nicht entgegenstehen.
Alternative Verfahren sollten vor der Beantragung in jedem Fall geprüft werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln muss nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes erfolgen. Im Zuge des Antrages wird auch geprüft, ob ein höherer Aufwand von alternativen Maßnahmen zumutbar ist. Ein höherer Aufwand ist bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren zumutbar.
Eine Genehmigung kann nur für Pflanzenschutzmittel erfolgen, die in Deutschland ausdrücklich für den Bereich Nichtkulturland zugelassen sind.
Die genehmigten Pflanzenschutzmittel dürfen nur von Personen ausgebracht werden, die über den Sachkundenachweis und einen aktuellen Sachkunde-Fortbildungsnachweis verfügen (Paragraf 9 PflSchG).
Die Einfuhr und Anwendung ausländischer Präparate (zum Beispiel aus Polen), die oft auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich nicht statthaft (siehe auch Handel mit Pflanzenschutzmitteln).
Die Ausnahmegenehmigung ist befristet und mit Auflagen und Anordnungen versehen. Für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigung entstehen Kosten entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd in der jeweils gültigen Fassung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung.
Genehmigte Maßnahmen werden stichprobenartig durch den Pflanzenschutzdienst kontrolliert.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden sie im Merkblatt und in den Leitlinien der Länder.
Für den Antrag nutzen Sie entweder das Online-Formular oder das Antragsformular.
Bei Fragen und weiteren Informationen wenden Sie sich an genehmigung.psm@lelf.brandenburg.de.