Informationen zur 3-jährigen Fortbildungsverpflichtung
Auf Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 muss jeder Sachkundige alle 3 Jahre an einer amtlich anerkannten Fortbildung gemäß §7 PflSchSachkV teilnehmen und eine Teilnahmebescheinigung vorweisen können. Den Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes finden Sie auf der Sachkundekarte. Danach zählt das Datum der Fortbildungsbescheinigung als Beginn des nächsten 3-Jahres-Zeitraumes.
Die Teilnahmebescheinigung an der Fortbildung ist vom Sachkundigen aufzubewahren und bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden vorzulegen. Wird über einen längeren Zeitraum keine sachkundepflichtige Tätigkeit durchgeführt, z.B. wegen Berufswechsel o.ä., verfällt der Sachkundenachweis nicht grundsätzlich. Mit der Teilnahme an einer amtlich anerkannten Fortbildung ist der Karteninhaber wieder sachkundig, auch wenn vorher länger als 3 Jahre keine Fortbildung besucht wurde.
Teilnahmebescheinigungen von amtlichen oder amtlich anerkannten Fortbildungen aus anderen Bundesländern werden in Brandenburg anerkannt. Fehlt bei einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige Behörde die Teilnahmebescheinigung, wird eine Frist gesetzt, um nachträglich an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Erst wenn dieser Fristsetzung nicht nachgekommen wird, kann die Kontrollbehörde den Sachkundenachweis widerrufen. Zur Wiedererlangung des Sachkundenachweises muss dann eine Sachkundeprüfung bestanden werden.
Fort- und Weiterbildungsbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde, die in Brandenburg durchgeführt werden, müssen grundsätzlich vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) anerkannt sein. Bei Kontrollen werden Teilnahmebescheinigungen von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nicht akzeptiert.
Vor der beabsichtigten Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme empfehlen wir deshalb, sich vorher zu erkundigen, ob eine solche Anerkennung vorliegt.
Bitte beachten Sie:
Die Intervalle der Fortbildungen werden nicht in allen Bundesländern gleich gehandhabt. Mit der Teilnahme an einer Fortbildung alle 3 Jahre, kommt man jedoch in jedem Bundesland seiner Fortbildungsverpflichtung nach. Weitere Informationen hierzu geben Ihnen die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer.
Die amtlichen und amtlich anerkannten Fortbildungen gemäß §7 PflSchSachkV finden Sie unter Fortbildungen.