Information zum Sachkundenachweis bei Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz
Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn der Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§ 9 Pflanzenschutzgesetz). Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.
Für einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz (z. B. Arbeit mit der Legeflinte zur verdeckten Ausbringung von Rodentiziden, Nachlegen von Ködern in Köderstationen, Bedienung von handgeführten Streichgeräten im Grünland zur Ampferbekämpfung, Ausbringung von Nützlingen etc.) ist kein Sachkundenachweis notwendig ist - solange sie unter Verantwortung und Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis ausgeübt werden.
Die Leitlinie der Bundesländer „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ dient primär der Klarstellung und beinhaltet 10 typische Beispiele welche Tätigkeiten im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes als einfache Hilfstätigkeiten einzustufen sind.
Leitlinie der Länder zur Festlegung von Tätigkeiten - Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz