Chalara fraxinea
Zur Verhinderung der Einschleppung von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus sind Rechtsvorschriften für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen und Saatgut von Fraxinus sp. nach Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.
Diese phytosanitären Anforderungen für Großbritannien und Nordirland können Sie hier abrufen.
Sie beinhalten im Einzelnen:
Pflanzen und Pflanzenteile zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut
- müssen bei der Einfuhr nach Großbritannien und Nordirland frei sein von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus,
- sie müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem in der zusätzlichen Erklärung im Feld 11 deklariert wird, dass sie über ihre gesamte Entwicklungsdauer in einem befallsfreien Gebiet gewachsen sind, das entsprechend ISPM 4 ausgewiesen wurde.
Auch Irland hat Notmaßnahmen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen, deren Saatgut und Holz von Fraxinus sp. nach Irland gegen die Einschleppung von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus erlassen.
Diese phytosanitären Anforderungen für Irland können Sie hier abrufen.
Sie beinhalten im Einzelnen:
Pflanzen und Pflanzenteile zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut
- müssen bei der Einfuhr nach Großbritannien und Nordirland frei sein von Chalara fraxinea einschließlich deren Hauptfruchtform Hymenoscyphus pseudoalbidus,
- sie müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem in der zusätzlichen Erklärung im Feld 11 deklariert wird, dass sie über ihre gesamte Entwicklungsdauer in einem befallsfreien Gebiet gewachsen sind, das entsprechend ISPM 4 ausgewiesen wurde.
Holz von Fraxinus sp. nach Irland, mit Ursprung in einem Befallsland von Chalara fraxinea
- muss von einem amtlichen Dokument begleitet sein, in dem erklärt wird, dass das Holz über die gesamte Entwicklungsdauer in einem befallsfreien Gebiet gewachsen ist, das entsprechend ISPM 4 ausgewiesen wurde,
- muss vierseitig zugerichtet und entrindet sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS aufweisen oder
- bei Schnittholz, auch mit Rinde,
- muss einer "Ofentrocknung" bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt weniger als 20 % TS unterzogen worden und
- entsprechend gekennzeichnet sein.
BITTE BEACHTEN!
Da es derzeit weder in Drittländern noch in den EU-Mitgliedsstaaten eine Ausweisung von befallsfreien Gebieten gegeben hat, ist eine Einfuhr und ein Verbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Anpflanzen von Fraxinus sp. sowie deren Saatgut nicht möglich!