Ausnahmegenehmigungen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken
Aufgrund der weltweiten Zunahme des Handelsaufkommens mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, steigt auch das Risiko der Einschleppung von gefährlichen Schadorganismen aus Nicht-EU-Ländern in die EU und deren Verbreitung innerhalb der EU-Staaten. Dadurch können enorme wirtschaftliche Schäden in Landwirtschaft und Gartenbau entstehen und irreversible Schäden in der Umwelt verursacht werden.
In der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) sowie in Entscheidungen und Beschlüssen der Europäischen Union werden pflanzengesundheitliche Anforderungen für den Import und das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gesetzlich geregelt.
- Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten oder die durch Rechtsakte der EU geregelten gefährlichen Schadorganismen (Quarantäneschadorganismen) dürfen weder isoliert, noch zusammen mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen eingeführt oder verbreitet werden.
- Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nicht oder nur unter Einhaltung von besonderen Anforderungen importiert oder innergemeinschaftlich verbracht werden
- Gemäß § 14a der Pflanzenbeschauverordnung können für Versuchs- und Züchtungszwecke bei Einhaltung festgelegter Bedingungen Ausnahmen genehmigt werden, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die keinen pflanzengesundheitlichen Verboten und Beschränkungen unterliegen, werden seit dem 1. Juli 2016 keine Ausnahmegenehmigungen zu Versuchs- und Forschungszwecken mehr erteilt. Das betrifft z.B. Gesteinsproben, Bohrkerne, Seesedimente usw., denen keine Erde oder organisches Kultursubstrat anhaftet oder beigefügt ist.
Arbeiten mit Forschungs- und Züchtungsmaterial:
- Jegliche Arbeiten mit Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die ein Einfuhr- und/oder Verbringungsverbot besteht, sind vor der Einfuhr und dem Verbringen bei der Pflanzengesundheitskontrolle zu beantragen.
- Die entsprechenden Antragsformulare sind im Internet unter www.isip.de/pgk-bb abrufbar.
- Im Land Brandenburg ist die Pflanzengesundheitskontrolle im Landesamt für Ländliche Entwicklung Landwirtschaft und Flurneuordnung, Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt (Oder) zuständig.
- Grundsätzliche Voraussetzung ist die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/61/EG. Alle Maßnahmen sind darauf gerichtet, dass keine Schadorganismen entweichen bzw. übertragen und somit verbreitet werden können.
- Sämtliche Arbeiten werden vom Pflanzenschutzdienst intensiv kontrolliert.
Die Genehmigung für die betreffenden Arbeiten wird erteilt, wenn die durch den Pflanzenschutzdienst gestellten Anforderungen, insbesondere die der Richtlinie 2008/61/EG, erfüllt sind.
Der Pflanzenschutzdienst überwacht die zugelassenen Arbeiten sowie die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I der RL 2008/61/EG. Werden diese nicht eingehalten, kann die Genehmigung jederzeit widerrufen werden. Die Genehmigung wird befristet ausgestellt, der Abschluss der Arbeiten ist dem Pflanzenschutzdienst unter Nachweis des Verbleibs des Quarantänematerials anzuzeigen.
Das im Antrag aufgeführte Material darf nur eingeführt oder verbracht werden, wenn es von einer „Ermächtigung zur Einfuhr und/oder zum Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (gemäß der Richtlinie 2008/61/EG)“ begleitet ist.
Die Rahmenbedingungen für die Voraussetzungen enthält die Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008.
Diese Ermächtigung muss bei der Pflanzengesundheitskontrolle schriftlich beantragt werden und wird erst nach Genehmigung der beantragten Arbeiten erteilt.
Die entsprechenden Antragsformulare sind im Internet unter www.isip.de/pgk-bb abrufbar. Im Land Brandenburg ist die Pflanzengesundheitskontrolle im Landesamt für Ländliche Entwicklung Landwirtschaft und Flurneuordnung, Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt (Oder) zuständig.
Verbringen von Forschungs- und Züchtungsmaterial innerhalb von Deutschland:
- Die Verbringung muss unter Einhaltung von Quarantänebedingungen erfolgen.
- Das Material muss von der o.g. Ermächtigung begleitet sein.
- Beim Verbringen in Deutschland muss in der Ermächtigung im Feld 13 durch den Versender (amtlich überwachter Halter des Materials) bestätigt worden sein, dass das Material unter Quarantänebedingungen verbracht wurde.
Verbringen von Forschungs- und Züchtungsmaterial aus anderen EU-Staaten:
- Die Verbringung muss unter Einhaltung von Quarantänebedingungen erfolgen.
- Beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat muss in der o.g. Ermächtigung durch den Pflanzenschutzdienst des Ursprungsmitgliedstaates amtlich bestätigt worden sein (Feld 13), dass das Material unter Quarantänebedingungen verbracht worden ist und,
- sofern es sich um Material gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aus einem anderen Mitgliedstaat handelt, von einem Pflanzenpass begleitet sein. Auf dem Pflanzenpass muss vermerkt sein: „Dieses Material wird gemäß Richtlinie 2008/61/EG verbracht.“
Einfuhr von Forschungs- und Züchtungsmaterial aus Nicht-EU-Ländern:
- Der Import muss unter Einhaltung von Quarantänebedingungen erfolgen.
- Das Material muss von der o.g. Ermächtigung begleitet sein.
- Sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG gelistet, muss dem Material – wenn möglich – auch ein Pflanzengesundheitszeugnis mit der zusätzlichen Erklärung: „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 2008/61/EG verbracht.“ beiliegen.
Bitte beachten Sie:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der Pflanzenbeschauverordnung Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände einführt, verbringt bzw. entgegen §14a PBVO lagert, untersucht oder behandelt, kann mit einem Bußgeld entsprechend § 68 des Pflanzenschutzgesetzes belangt werden.