Anoplophora glabripennis
Aufgrund zahlreicher Befallsfeststellungen und Untersuchungsergebnisse in den Mitgliedsstaaten in Bezug auf Anoplophora glabripennis hat die Europäische Kommission für die Einfuhr von „spezifiziertem Holz“ aus Befallsländern mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 Maßnahmen zum Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schaderregers erlassen.
Einfuhr von spezifiziertem Holz (Artikel 3)
ACHTUNG ERWEITERTE ZEUGNIS- UND UNTERSUCHUNGSPFLICHT!!!!!
Für Importe aus Befallsländern von Anoplophora glabripennis von Holz (spezifiziertes Holz), das
- ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde,
- ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde behalten hat oder
- in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, außer Holzverpackungsmaterial und
- Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat
von
Acer spp. (Ahorn), Aesculus spp. (Rosskastanie), Alnus spp. (Erle), Betula spp. (Birke), Carpinus spp. (Hainbuche), Cercidiphyllum spp. (Katsurabaum, Kuchenbaum), Corylus spp. (Haselnuss), Fagus spp. (Buche), Fraxinus spp. (Esche), Koelreuteria spp. (Blasenbaum), Platanus spp. (Platane), Populus spp. (Espe, Pappel), Salix spp. (Weide), Tilia spp. (Linde) und Ulmus spp. (Rüster, Ulme)
und
- unter einer der Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1), mit Stand vom 1. Januar 2015, aufgeführt ist.
gelten die Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil B Nummern 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses.
Das betrifft Waren folgender KN-Codes: 4401 10 00, 4401 22 00, ex 4401 3980, 4403 10 00, 4403 92, ex 4403 99, 4403 99 10, 4403 99 51, 4403 99 59, ex 4404 20 00, 4406, 4407 92 00, 4407 93, 4407 95, ex 4407 99, 4407 99 91, 9406 00 20
Das bedeutet:
- Oben aufgeführtes Holz (spezifiziertes Holz), außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss aus Befallsländern muss bei der Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis mit entsprechender zusätzlicher Erklärung gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 a) oder 1 b) des Durchführungsbeschlusses beiliegen.
Bemerkung: Wurde die Alternative gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 b) angewandt und das Holz ist entrindet und wurde einer sachgerechten Hitzebehandlung unterzogen, muss diese Behandlung mit einer Markierung „HT“ nach üblichen Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben werden.
- Oben aufgeführtes Holz (spezifiziertes Holz) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss aus Befallsländern muss bei der Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis mit entsprechender zusätzlicher Erklärung gemäß Anhang II Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 a) oder 2 b) oder 2 c) des Durchführungsbeschlusses beiliegen.
Spezifiziertes Holz wird am Eingangsort oder am zugelassenen Kontrollort gründlich amtlich untersucht.
Folgende Nicht-EU-Länder gelten derzeit als Befallsländer von Anoplophora glabripennis (Stand September 2015)
- Europa: Schweiz
- Nordamerika: USA
- Asien: China, Nord- und Südkorea