Anoplophora chinensis
Um der aktuellen Situation und den Erfahrungen bei der Einschleppung und Ausbreitung des Citrusbockkäfers und ggf. notwendigen Ausrottungsmaßnahmen zu entsprechen, wurde die bisherige EU-Regelung durch die Entscheidung 2008/840/EG aufgehoben und durch den Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/138/EU vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) ersetzt.
Nachfolgend sind wichtige Punkte dieser Regelung aufgeführt.
Spezifizierte Pflanzen
Der Regelung durch den Beschluss 2012/138/EU unterliegen:
- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp.
- Darunter fallen auch Edelreiser entsprechender Größe.
Einfuhren mit Ursprung in Drittländern
- Oben genannte spezifizierte Pflanzen aus Ländern, in denen A. chinensis vorkommt, dürfen nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden. Dieses muss eine zusätzliche Erklärung zum phytosanitären Status der Pflanzen und des Erzeugungsortes, zu Behandlungsmaßnahmen und zur Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr enthalten.
- Am Eingangs- oder Bestimmungsort müssen die Pflanzen, insbesondere Stämme und Wurzeln, mittels destruktiver Probenahme untersucht werden. Destruktive Beprobung bedeutet die Zerkleinerung einer festgelegten Anzahl ganzer Pflanzen, um Anzeichen eines Befalls mit A. chinensis sicher feststellen zu können.
- Einfuhren aus China unterliegen verschärften Anforderungen. Der Erzeugungsort muss vom chinesischen Pflanzenschutzdienst registriert und überwacht sein, eine regelmäßige amtliche Kontrolle seine Befallsfreiheit bestätigen. Ein Register der zugelassenen Erzeugungsorte wird der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt und jeweils aktualisiert.
Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
- Besondere Bedingungen sind einzuhalten, wenn die Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten in Mitgliedsländern stammen, in denen A. chinensis vorkommt. Sie dürfen nur mit einem Pflanzenpass verbracht werden. Mindestens zwei Jahre müssen die Pflanzen an einem amtlich kontrollierten Erzeugungsort gestanden haben, die Befallsfreiheit muss vom Pflanzenschutzdienst kontrolliert und bescheinigt worden sein.
- Ein Pflanzenpass ist auch gefordert beim weiteren Verbringen von Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber in solche eingebracht wurden, sowie für Pflanzen aus befallenen Drittländern, die in die EU eingeführt wurden.
Abgegrenzte Gebiete
- Wird der Citrusbockkäfer in einem Mitgliedstaat festgestellt, muss dieser abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus Befalls- und Pufferzone bestehen. Es werden amtliche Maßnahmen angeordnet, um eine Verschleppung oder Ausbreitung des Käfers in andere Gebiete zu verhindern und den Befall
- auszurotten. Wird in Einzelfällen die Wiederherstellung der Befallsfreiheit durch Bekämpfungsmaßnahmen garantiert, sind Ausnahmen von der Zonenregelung möglich.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, amtliche Erhebungen zum Vorkommen von Anoplophora. chinensis durchzuführen und der EU-Kommission darüber sowie über Befall und Bekämpfungsmaßnahmen Bericht zu erstatten.