Auflagen zur Abdriftreduzierung bei prosulfocarb- und pendimethalinhaltigen Produkten beachten

Sobald die ersten Aussaaten und Pflanzungen getätigt werden, stehen auch die Herbizidmaßnahmen an. Zur Vermeidung unerwünschter Kontaminationen und Abdriftschädigungen durch Fernverfrachtungen hat die Zulassungsbehörde für besonders abdriftgefährdete Herbizidwirkstoffe die zusätzlichen Auflagen NT145, NT 146 und NT 170 erlassen. Diese sind produktbezogen immer zu beachten.  

Die Auflagen für pendimethalin- und prosulfocarbhaltige Produkte in der Übersicht:

Auflage:Auflagetext:
NT145Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT146Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten
NT170Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten.