Fit für die Kontrolle – Abstandsauflagen beachten und Bußgelder vermeiden
Zur Erinnerung:
Gemäß der aktuell gültigen Fassung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung müssen folgende Abstandsauflagen immer beachtet werden: Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern oder von 5 Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist auch im Jahr 2025 erneut ein Kontrollschwerpunkt. Achten Sie in der jetzt beginnenden Pflanzenschutzsaison auf die Einhaltung dieser mittelunabhängigen Abstandsauflagen! Weitere Informationen und einen Map-Viewer finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NRW unter der Rubrik Pflanzenschutzdienst.
Die gesetzlichen Mindestvorgaben aus der Pflanzenschutzanwendungsverordnung sind allerdings nur ein Teil der zu beachtenden Vorschriften. Darüber hinaus sind im Rahmen der nationalen Zulassung viele Pflanzenschutzmittel mit zusätzlichen Auflagen (z. B. NW 605, NW 606, NW 608, NW 706, siehe PSM-Kanister bzw. Homepage des BVL) versehen worden, die über die allgemeingültigen Mindestanforderungen der Pflanzenschutzanwendungsverordnung hinausgehen. Bei den letztjährigen Konditionalitäten- und Fachrechtskontrollen sind dem Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW vermehrt Verstöße gegen diese mittelspezifischen Abstandsauflagen zum Schutz von Gewässern und Nicht-Zielflächen für bestimmte Pflanzenschutzmittel aufgefallen. Dies betrifft aktuell vor allem Behandlungen im Getreide und Raps zur Unkraut- und Krankheitsbekämpfung. Insbesondere letztere Maßnahmen stehen in Kürze wieder an. Daher lohnt sich ein Blick in die Anwendungsbestimmungen. In einigen Fällen kann der mittelspezifische Gewässerabstand durch den Einsatz von geeigneter Düsentechnik reduziert werden oder der Einsatz des Pflanzenschutzmittels wird durch eine verlustmindernde Technik überhaupt erst ermöglicht (z. B. Amistar Max, Butisan Top, Hint, Input Classic, Input Tripple, Jordi, Pronto Plus, Univoq etc.). Bei weiteren Produkten gelten darüber hinaus trotz des Einsatzes verlustmindernder Düsentechnik (90 %) auch noch Gewässerabstände von 10 m (z. B. Input Triple, Jordi, etc.) oder mehr (z. B. Hint, Input Classic, Pronto Plus, etc.). Informationen zu den mittelspezifischen Abstandsauflagen für sämtliche Anwendungen (Unkraut-, Krankheits-, und Schädlingsbekämpfung sowie Wachstumsregulierung) in allen Kulturpflanzen erhalten Sie bei Ihrem Landhändler, auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels sowie auf der Homepage des BVL.
Bitte beachten Sie auch, dass einige Produkte mit der Auflage NT101 versehen sind (z. B. Pronto Plus, Folicur etc.). Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dieser Auflage ist ggf. bei nicht ausreichendem Anteil an Kleinstrukturen in der Region (siehe auch „Verzeichnis der rationalisierten Kleinstrukturanteile“) auch ein zusätzlicher Abstand zu terrestrischen Nicht-Zielflächen einzuhalten.
Bild 1: Die Pflanzenschutzanwendungsverordnung sieht vor, dass in einem Abstand von 10 m zum Gewässer kein Pflanzenschutzmittel mehr angewendet werden darf. In diesem Fall ist eine Unkrautkontrolle zum Beispiel nur noch mechanisch zulässig. (Foto: Dr. Jonas Hett)
Bild 2: Ein dauerhaft begrünter Gewässerrandstreifen beugt Abschwemmungen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln vor. Im Rahmen einer Kontrolle wird die Anlage und Breite überprüft. (Foto Dr. Jonas Hett)
Bild 3: Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses auf dem Gewässerrandstreifen ist einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig. Der alte Randstreifen wurde in diesem Beispiel im Herbst des Jahres 2024 zur Aussaat der Winterung gepflügt und sollte jetzt zügig durch eine gezielte Aussaat etabliert werden, damit zur Pflanzenschutzsaison und im Falle einer Kontrolle wieder ein dauerhaft begrünter Streifen vorliegt. (Foto: Dr. Jonas Hett)