Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland
Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.
Zu den betreffenden Flächen gehören beispielsweise Platten- und Kieswege, Garagen- und Grundstückszufahrten, Stellflächen, sonstige Hofflächen, Gehwege, Bürgersteige, Radwege sowie Parkplätze.
Das Anwendungsverbot gilt auch für andere Mittel, die zum Zweck der Unkrautvernichtung dienen können, z.B. WE-GE-REIN oder Steinreiniger.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand nicht erzielt werden kann.
Weiterleitung zum Downloadbereich
Leitlinie der Länder zur einheitlichen Genehmigung gem. § 12 Abs. 2 PflSchG