Wichtiger Hinweis zu den Fristen 2015
Aufgrund der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ist die bisher übliche Vorlage eines Berufsabschlusszeugnisses, ein entsprechendes Studium oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach dem 26.11.2015 als Sachkundenachweis-Pflanzenschutz nicht mehr ausreichend. Nach diesem Stichtag verlieren die alten Sachkundenachweise (Zeugnisse) ihre Gültigkeit.
Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden, zum Pflanzenschutz beraten, nichtsachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen, Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (auch über Internet) benötigen den neuen Sachkundenachweis (Ausweiskarte). Zudem ist die Vorlage der Ausweiskarte künftig erforderlich beim Kauf von „Profi-Pflanzenschutzmitteln“! Die zuständigen Behörden führen Kontrollen hinsichtlich des Vorliegens des Sachkundenachweises durch.
Die Beantragung der Ausweiskarte sollte umgehend und noch vor dem 26.05.2015 erfolgen! Bei Antragstellung ab 27.05.2015 entfallen gesetzliche Übergangsregelungen! Konsequenz ist u.a., dass einige Berufsgruppen, wie Landwirte, Forstwirte und Gärtner die Sachkunde im Bereich Abgabe/Handel verlieren. Drogisten, Pharmazeutisch-Technische-Assistenten oder Pharmazeut.-kaufm.-Angestellte gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr pauschal als sachkundig im Pflanzenschutz. Auch Studienabschlüsse können künftig nicht mehr ohne eine zusätzliche, spezielle Bescheinigung der Ausbildungsstätte über vermittelte Lehrinhalte und Prüfungsbestandteile gemäß Anlage 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anerkannt werden.
Die Antragsstellung erfolgt unter: www.pflanzenschutz-skn.de
Fortbildungspflicht: alle Sachkundigen sind gesetzlich verpflichtet turnusmäßig, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren an einer amtlichen oder anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Personen die bereits am 14.02.2012 sachkundig waren, hat die erste Dreijahresfrist zur Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 begonnen und endet am 31. Dezember 2015. Für Personen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt der Dreijahreszeitraum ab erstmaliger Ausstellung des neuen Sachkundenachweises. Das Datum des Beginns des ersten Zeitraumes ist auf dem Sachkundenachweis (Ausweiskarte) angegeben. Der Teilnehmer erhält einen Nachweis über den Besuch der Fortbildung. Dieser ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Fortbildungsveranstaltungen werden von den Landwirtschaftsämtern Thüringens und Drittanbietern durchgeführt. Bei Drittanbietern muss darauf geachtet werden, dass diese Fortbildungen von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft nach § 7 PflSchSachkV anerkannt sind.
Pflanzenschutz-Sachkunde: Fristen 2015 im Überblick
Stichtag |
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26.05.2015 | letzter Termin zur Beantragung des Sachkundenachweises (Ausweiskarte) nach den gesetzlichen Übergangsregelungen. Nach diesem Stichtag werden alle Anträge unter Zugrundelegung der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) beschieden. |
26.11.2015 | Nach diesem Stichtag verlieren die alten Sachkundenachweise (Zeugnisse) ihre Gültigkeit. Allein die Ausweiskarte gilt nun als Nachweis der Sachkunde. „Profi-Pflanzenschutzmittel“ können nur unter Vorlage der Karte erworben werden. |
31.12.2015 | Ende des ersten Fortbildungszeitraumes für die „altsachkundigen“ Personen (Sachkunde vor/am 14.02.12 erlangt). Ohne den Teilnahmenachweis einer speziellen Fortbildungsveranstaltung wird die Sachkunde von der zuständigen Behörde im Kontrollfall widerrufen. |